Durch die zum 20.8.1998 durch das 4. Gesetz zur Änderung des HRG[1] erfolgte Änderung sind nunmehr neben dem Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen oder deren vorübergehendem Einbringen in der/die Forschungsarbeit oder der/die künstlerische/n Betätigung auch der Erwerb oder das vorübergehende Einbringen von Kenntnissen und Erfahrungen in der/die Lehre eingefügt worden.

Diese Bestimmung sieht alternativ zwei Möglichkeiten als sachlichen Befristungsgrund vor.

Der Mitarbeiter soll entweder:

  1. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre oder in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen Betätigung erwerben

    oder

  2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen vorübergehend in die Lehre oder in die Forschungsarbeit oder in die künstlerische Betätigung einbringen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Bestimmung der Personalaustausch und damit der Technologietransfer zwischen Forschungseinrichtungen oder Hochschulen und der Industrie erleichtert werden.

Insbesondere fallen hierunter bereits qualifizierte Mitarbeiter an wissenschaftlichen Projekten. Nicht unter diese Bestimmung fallen Personen, die ärztliche Aufgaben i. S. v. § 54 HRG wahrnehmen.

Die Befristungsdauer ist unabhängig von der Dauer der Mitarbeit in einzelnen Projekten; der Vertragszweck beschränkt sich ausschließlich auf die Vermittlung bzw. auf die Einbringung besonderer Kenntnisse.

Zu 1: Selbstverständlich kann ein Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen nur dann erwerben, wenn diese tatsächlich zum Aufgabenfeld der Hochschuleinrichtung gehören und der Mitarbeiter auch dort eingesetzt wird.

Zu 2: Diese Alternative ist nicht mit "Aufgaben von begrenzter Dauer i. S. v. Nr. 1 b SR 2 y BAT" gleichzusetzen, die ja in der Protokollnotiz Nr. 3 eine Prognose in zeitlicher Hinsicht erfordert; vielmehr bietet diese Alternative die Möglichkeit, eine Befristung losgelöst von einzelnen Aufgaben in einem bestimmten Forschungsprojekt und unabhängig von der Dauer der anfallenden Aufgaben wirksam zu vereinbaren.

Die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen (Fähigkeiten) müssen bei Vertragsabschluss vorliegen; ein formeller Nachweis ist ausreichend.

Die Anwendung der Nr. 3 auf wissenschaftliche Hilfskräfte ist nach Abs. 4 ausgeschlossen.

[1] BGBl. I S. 2190.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge