Das Gesetz bestätigt in § 57b Abs. 1 HRG den arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss, es sei denn, das Vorliegen eines sachlichen Grundes wäre nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen nicht erforderlich (z.B. bedarf im Allgemeinen ein auf 6 Monate befristeter Arbeitsvertrag keines sachlichen Grundes, da im Hinblick auf die 6-Monats-Grenze in § 1 Abs. 1 KSchG eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes nicht vorliegt). Hieraus folgt auch, dass der Gesetzgeber den unbefristeten Arbeitsvertrag als Regelfall betrachtet.[1]

§ 57b HRG enthält in den Abs. 1 bis 4 eine weitgefasste Aufzählung enumerativer Tatbestände, die gesetzlich als sachliche Gründe ( "Katalog eigenständiger Sachgründe") anerkannt werden.

Zu beachten ist, dass das HRG nur Befristungsgründe für Arbeitsverträge mit Zeitangestellten regelt. Insoweit kann arbeitsvertraglich der BAT einschließlich der Sonderreglung 2 y BAT für Zeitangestellte, jedoch zweckmäßigerweise mit Ausnahme der Protokollnotizen zu Nr. 1[2], vereinbart werden.

Arbeitsverträge mit Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer (nach Nr. 1 b SR 2 y BAT) oder zur Vertretung bzw. zur Aushilfe (nach Nr. 1 c SR 2 y BAT) werden durch das HRG nicht berührt. Solche Befristungsgründe für Arbeitsverträge sind auch weiterhin mit dem in § 57a HRG genannten Personenkreis möglich. Zu beachten ist, dass Zeitverträge, für deren Tatbestände die §§ 57a ff. HRG gelten, nicht nach dem BeschFG bzw. nach dem TzBfG befristet werden konnten bzw. können. Die ProtokollnotizNr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y BAT hat zudem geregelt, dass im Geltungsbereich der §§ 57a bis 57 f HRG die Anwendung des BeschFG tariflich ausgeschlossen ist. Hierdurch wird deutlich, dass eine Verlängerung der Höchstgrenzen nach § 57 c Abs. 2 HRG durch eine zusätzliche, außerhalb der Tatbestände des HRG liegende, Befristungsmöglichkeit des BeschFG - zumindest im Anwendungsbereich des BAT - nicht gewollt und somit unzulässig war.

Das TzBfG schließt eine Ausschlussbefristung ohnehin aus, da eine Befristung nach dem TzBfG nicht mehr zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsverhältnis eines Physikers an einer Universität ist nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG befristet abgeschlossen für die Zeit vom 1.12.1993 bis 30.11.1997; außer diesem Zeitraum von insgesamt 4 Jahren waren keine weiteren auf die Höchstgrenze nach § 57c Abs. 2 HRG anrechenbaren Zeiten vorhanden. Der Wissenschaftler hat ab 1.12.1997 einen Anschlussarbeitsvertrag für weitere 2 Jahre befristet nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz erhalten, ohne dass sich an seiner Tätigkeit gegenüber dem vorhergehenden Arbeitsvertrag etwas geändert hat.

Mit Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages stand der Wissenschaftler in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Diese Befristung war nämlich schon deshalb nicht zulässig, weil in die Befristungshöchstgrenze nach § 57c Abs. 2 HRG auch solche Verträge einzubeziehen sind, deren Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Befristungsgründe des § 57b Abs. 2 und Abs. 3 HRG gestützt wird, aber hierauf hätte gestützt werden können.[3] Falls bei dem gegebenen Sachverhalt der Anschlussarbeitsvertrag nur für ein weiteres Jahr befristet nach dem BeschFG abgeschlossen war, wäre die Höchstgrenze zwar eingehalten, eine solche Befristung hätte aber überhaupt keinen Sinn ergeben, da ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag von einem Jahr bis zur Höchstgrenze nach dem HRG möglich wäre und das HRG insoweit dem BeschFG vorging. Korrekterweise war ein solcher Anschlussarbeitsvertrag dann auf den zutreffenden Befristungsgrund des HRG und nicht auf das BeschFG zu stützen.

An einer Universität soll ein Biologe befristet für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Stelleninhaberin eingestellt werden. Die Stelleninhaberin wird aus regulären - nicht befristeten Landesmitteln finanziert.

Hier liegt keiner der Tatbestände nach § 57b Abs. 4 HRG vor, sondern ein Befristungsgrund nach Nr. 1 c SR 2 y. Bei sonst gleichem Sachverhalt wie im Beispiel oben wird die Stelleninhaberin i. S. v. § 57 Abs. 2 Nr. 4 HRG "überwiegend aus Drittmitteln finanziert"

In diesem Fall ist zunächst zu vermuten, dass der Biologe ebenfalls einen nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 HRG befristeten Arbeitsvertrag erhalten wird, da er a) überwiegend aus Drittmitteln finanziert und b) mit Aufgaben entsprechend der Zweckbestimmung des Drittmittelprojekts tätig werden soll. Dies wäre durchaus zulässig. Es handelt sich dann um einen eigenständigen - allein auf die Drittmittelfinanzierung und die Zweckbestimmung dieser Mittel abgestellten - Arbeitsvertrag, d.h., der sachliche Grund für die Befristung muss sich ausschließlich aus dem Drittmittelprojekt ergeben. Im Arbeitsvertrag darf unter keinen Umständen eine Verknüpfung der Befristung mit der Vertretung der im Erziehungsurlaub befindli...

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