Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter sind gem. Abs. 4 auf die jeweilige Dauer eines nach § 1 Abs. 3 befristeten Arbeitsverhältnisses folgende Zeiten nicht anzurechnen:

  • Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit,

    die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.

  • Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit

    oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.

     
    Hinweis

    Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Mitarbeiter für die Betreuung eines Angehörigen oder für eine wissenschaftliche Tätigkeit beurlaubt wird, richtet sich nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften bzw. nach den vertraglichen Vereinbarungen.

  • Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgesetzes oder § 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld

    und Erziehungsurlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist.

    Diese Bestimmung ist auch als Schutzbestimmung für die Arbeitnehmer mit einem nach Abs. 1 befristeten Arbeitsvertrag zu verstehen. Nach der Rechtsprechung hindert im allgemeinen eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehende Schwangerschaft bei einem rechtswirksam befristeten Arbeitsvertrag den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, sich auf die durch den Fristablauf ergebende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

    Durch die Vorschrift besteht die Möglichkeit, die Dauer der nach diesem Gesetz befristeten Arbeitsverhältnisse:

    1. um die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach

      § 3 MuSchG (bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind sowie Beschäftigungsverbot vor der Entbindung),

      § 4 MuSchG (bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei Einwirkung schädlicher Einflüsse),

      § 6 MuSchG (Zeiten der Schutzfristen nach der Entbindung) und

      § 8 MuSchG (Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen)

      - soweit tatsächlich keine Beschäftigung erfolgt – und

    2. um die Zeiten nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) im Anschluss an die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gewährten Beurlaubung

      - soweit eine derartige Beurlaubung gewährt wird –

      im Einverständnis mit der Mitarbeiterin hinauszuschieben, d.h. den zeitlichen Höchstgrenzen zuzurechnen.

    Beide Tatbestände sind nebeneinander anzuwenden mit dem Ergebnis, dass die sich nicht überschneidenden Zeiten zu addieren sind, wogegen "sich überschneidende Zeiten" nur einmal zuzurechnen sind. Dies ist von Bedeutung, wenn während einer Beurlaubung nach § 15 BErzGG die Arbeitnehmerin – aufgrund einer weiteren Schwangerschaft – Zeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG erneut in Anspruch nimmt.

    Zeiten nach § 15 BErzGG finden nicht nur auf weibliche Mitarbeiter, sondern in Verbindung mit § 16 BErzGG ggf. auch auf männliche Mitarbeiter Anwendung.

    Das BAG[1] hat festgestellt, dass die Regelung in § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes, wonach Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie die Mutterschutzfristen auf die jeweilige Dauer des befristeten Arbeitsvertrages im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen sind, nicht zu einer automatischen Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses führen. Der Arzt ist lediglich berechtigt, vom Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren (befristeten) Arbeitsvertrages zu verlangen. Der Arbeitgeber unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzung des § 1 Abs. 4 einem Kontrahierungszwang. Der Abschluss des neuen ( um die anrechenbare Zeit befristeten )Arbeitsvertrages erfolgt dann im Anschluss an die Vertragslaufzeit oder - bei einer darüber hinaus fortdauernden Unterbrechung - im Anschluss an diesen Unterbrechungszeitraum.

     
    Hinweis

    Das BAG hat mit vorstehender Entscheidung konkret die Frage der Anrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs sowie der Mutterschutzfrist auf die Höchstgrenzen entschieden; die Entscheidung ist aber auf den gesamten Beurlaubungskatalog des Gesetzes anzuwenden. Durch diesen Katalog von Zeiten, die mit dem Einverständnis des Mitarbeiters nicht auf die Vertragsdauer anzurechnen sind, soll der Mitarbeiter vor einem Verlust des Beschäftigungsanpruchs bei Unterbrechung der Tätigkeiten aus den im Katalog aufgeführten Gründen geschützt werden, da diese Unterbrechungszeiten den Ablauf der Vertragszeit ohne die zusätzliche Schutzbestimmung nicht hemmen.

  • Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes

    Den zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ( nicht Ersatzdienst!) Herangezogenen soll kein beruflicher Nachteil aus der Ableistung des Dienstes entstehen. Deshalb ruht nach §§ 1 und 2 Arbeitsplatzschutzgesetz das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrdienstes, und der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des...

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