In der Vergangenheit hatte das BAG verlangt, dass bei mehreren hintereinander geschalteten Zeitverträgen ein sachlicher Lexund für die Befristung und Dauer eines jeden Vertrages gesondert gegeben sein müsse.[1]

Heute besteht Einigkeit zwischen den beteiligten Senaten, dass allein der zuletzt abgeschlossene befristete Vertrag entscheidend ist für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist.[2] Dies gelte selbst dann, wenn der letzte Vertrag aufgrund einer Zweckbefristung enden soll.[3]

Die Arbeitsvertragsparteien bringen, wenn sie im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine weitere bestimmte Zeit fortsetzen, regelmäßig zum Ausdruck, dass der neue Vertrag in Zukunft allein maßgeblich für ihre Rechtsbeziehung sein soll. In dem Abschluss eines befristeten Vertrages liege zugleich konkludent die vertragliche Aufhebung eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses.[4]

Selbst wenn der Mitarbeiter keine Kenntnis von der Tatsache hatte, dass – etwa wegen Fehlens eines sachlichen Grundes – ein früheres Arbeitsverhältnis bereits unbefristet war, berechtige dies nicht zur Anfechtung seiner Willenserklärung bei Abschluss des neuen Vertrages wegen Irrtums nach § 119 BGB. Es liege nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.[5]

Die vertragsaufhebende Wirkung des neu abgeschlossenen befristeten Verhältnisses kann nur vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag nur unter dem Vorbehalt abschließt, dass er nicht bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.[6]

Ausnahmsweise ist der vorletzte Vertrag zu prüfen, wenn der letzte Vertrag sich nur als unselbständiger Annex des vorangegangenen befristeten Vertrages darstellt. Wird lediglich der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrages geringfügig korrigiert, so muss der fortdauernde Sachgrund des vorangehenden Vertrages für die Befristungskontrolle entscheidend sein.

 
Praxis-Beispiel

Der Endzeitpunkt eines mit Drittmitteln finanzierten Arbeitsverhältnisses wird an die Laufzeit der Mittel angepasst, weil noch ein vorhandener Rest aufgebraucht werden soll.[7]

Auch wenn für die Frage, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, nur noch die Rechtswirksamkeit des letzten Vertrages geprüft wird, beinhaltet dies nicht, dass die früheren Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeklammert werden.[8] Es wird nicht etwa fingiert, der letzte Arbeitsvertrag sei der einzige gewesen, der zwischen den Parteien bestanden habe.

Das BAG betont, dass mit steigender Zahl der Befristungen und der Dauer der Beschäftigung die Anforderungen an den sachlichen Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages steigen. Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers wachsen mit dem längeren Bestand seiner Betriebszugehörigkeit.[9]

[1] BAG AP Nr. 62 und 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[2] Ständige Rspr., vgl.: BAG NZA 1986, 569; NZA 1994, 258
[3] BAG AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[4] BAG NZA 1987, 58 und 238; AP Nr. 116 und 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[6] BAG AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[7] BAG NZA 1988, 280; AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule.

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