Die Wirksamkeit einer Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG hängt nicht davon ab, dass bei Vertragsschluss klargestellt wurde, ob die Befristung aufgrund des § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG erfolgt ist (so entschieden zum BeschFG, BAG, Urteil vom 8.12.1988, 2 AZR 308/88).

Bei Abschluss befristeter Verträge ohne jeden Grund bis zu 24 Monaten empfiehlt es sich dennoch, ausdrücklich im Arbeitsvertrag auf die jeweilige Regelung des TzBfG zu verweisen. Dies schon allein, damit der Arbeitgeber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Eigeninteresse überprüft.

Folgende Formulierungen sind zu empfehlen:

  • Befristung bis zu 24 Monate nach § 14 Abs. 2 TzBfG

    "Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf .......... Monate (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer wird neu eingestellt. Der befristete Vertrag vom .......... wird verlängert bis zum .......... (Gesamtdauer höchstens 24 Monate)."

  • Befristung im Anschluss an die Berufsausbildung nach § 5 BBiG, § 14 Abs. 2 TzBfG:"Der Arbeitnehmer wird übernommen im Anschluss an seine Berufsausbildung als ........................................ für die Zeit von .......... bis .......... in Vergütungsgruppe ................ (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis ist befristet, um den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern."

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