Die SR 2 y - die nur im BAT-West Anwendung findet - verlangt für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich einen sachlichen Grund (näher Befristung mit sachlichem Grund).

Nach ganz eindeutiger Rechtsprechung[1] zum bis zum 31.12.2000 geltenden BeschFG war Art. 1 § 1 BeschFG eine einseitig zwingende gesetzliche Bestimmung, die abweichende tarifliche Befristungsvorschriften zulässt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies gilt auch für die Nachfolgeregelung § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. Abs. 3 TzBfG, wonach ohne Grund befristete Verträge abgeschlossen werden dürfen.

In der PN 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT wurde die Zulässigkeit befristeter Verträge zum Schutz des Arbeitnehmers von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht, als dies das BeschFG vorsah.

Die Möglichkeit, nach dem BeschFG 1985 ohne jeden Grund zu befristen, die bis zum 31.12.2001 in der SR 2y enthalten war, ging nach dem 31.12.2000 ins Leere, da das BeschFG zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wurde.

Die Tarifvertragsparteien haben sich erst zum 31.12.2001 darüber geeinigt, die Zulässigkeit, nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG ohne sachlichen Grund erleichtert zu befristen, auch im Tarifbereich West für anwendbar zu erklären.

Unter Geltung der SR 2y BAT-West dürfte im Jahre 2001 nicht ohne sachlichen Grund befristet werden.

[1] BAG AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985.

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