(1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. 2Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

 

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

 

(3) 1Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit

 

1.

durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig und nicht Bildungs- oder Zugangsvoraussetzung sind, oder

 

2.

in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen

zulassen. 2Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

 

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

 

(5) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.

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