(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 37) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

 

1.

sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

 

3.

dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

 

(2) 1Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. 2Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. 3Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat.

 

(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass

 

1.

durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

 

2.

die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

 

(4) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

 

(5) § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

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