(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. 2Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt.

 

(2) 1Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. 2Ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 3Bei einem Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 112. 4Im Übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden,

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