(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zur oder zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

 

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(3) 1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

 

1.

die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

 

2.

Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3§ 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß anzuwenden. 4Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.

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