(1) 1Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unberücksichtigt. 3Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

 

(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

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