Die Steuerbefreiung gilt bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter nur für Versorgungsanwartschaften, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdient waren (sog. "Past-Service"). Verpflichtungen für künftige Rentenanpassungen, die noch nicht fest zugesagt sind, können nicht steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für Verpflichtungen, die einer Anpassungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz[1] unterliegen, eine jährliche pauschale Rentensteigerung von bis zu 1 % berücksichtigt werden.

Abzugrenzen sind Zahlungen für zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensionsfonds noch nicht entstandene Versorgungsanwartschaften (sog. "Future-Service"). Diese können nur bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) steuerfrei bleiben.[2] Das gilt auch in Fällen, in denen bereits erworbene Anwartschaften aufgrund eines Gesamtplans zunächst auf einen Pensionsfonds steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 66 EStG übertragen werden und dann regelmäßig wiederkehrend (z. B. jährlich) die danach neu erworbenen Anwartschaften ebenfalls auf den Pensionsfonds übertragen werden.

Bei der Auslagerung des "Past-Services" ohne Einbeziehung des "Future-Services" (= künftig zu erdienende Versorgungsanwartschaften) und einer sich anschließenden zweiten Auslagerung der in der Zwischenzeit angesammelten Versorgungsanwartschaften bei Renteneintritt handelt es sich nicht um einen steuerschädlichen Gesamtplan. Vielmehr liegen getrennt zu beurteilende Vorgänge vor, die bei einer Verteilung der Betriebsausgaben auf 10 Jahre beide steuerfrei sind.

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