In sehr vielen Arbeitsverträgen sind die Klauseln zu finden "... das Arbeitsverhältnis wird in Anlehnung an den BAT abgewickelt..." oder "... die Bezahlung erfolgt in Anlehnung an den BAT...".

Was soll eine solche Formulierung bedeuten? Was heißt "in Anlehnung"?

Nach einer Entscheidung des BAG[1] bedeutet eine Bestimmung, das eine Gratifikation "in Anlehnung an" die Regelung des öffentlichen Dienstes erfolge, nicht gleichzeitig, das ein Rechtsanspruch gewährt werden soll. Weitere Ausführungen hat das BAG zu der Problematik in dieser Entscheidung nicht gemacht.

Bei der Lösung des Problems ist wichtig, zu erkennen, das Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert sind. Bei solchen vorformulierten Verträgen gilt die sog. Unklarheitenregel. Wenn durch Verweisung im Einzelarbeitsvertrag ganze Regelungswerke oder auch nur einzelne Vorschriften Vertragsbestandteil werden sollen, ist es für den einzelnen Arbeitnehmer oft sehr schwer festzustellen, welche Normen im einzelnen für sein Arbeitsverhältnis gelten sollen und welche nicht. Deshalb wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Literatur die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes gefordert.[2] Die in Bezug genommene Regelung muss so genau bezeichnet werden, das Irrtümer hinsichtlich der für anwendbar erklärten Regelung ausgeschlossen sind.[3] Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Formulierung "in Anlehnung an" nicht gerecht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet sie keineswegs, das eine Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden kann.Wenn sich jemand nur "anlehnen" will, heißt das noch lange nicht, das er sich verpflichten will, das ganze Tarifwerk immer und in allen Einzelheiten auch einzuhalten. Gerade deshalb wird von Arbeitgebern in der Praxis bei von ihnen entworfenen Vertragswerken nur von einer "Anlehnung" gesprochen und nicht davon, das der Tarifvertrag Anwendung finde.

Damit hat die Formulierung keine rechtliche Bedeutung, es handelt sich nur um eine Absichtserklärung. Durch eine wiederholte vorbehaltslose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem BAT kann sich aber ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben.

Da die Formulierung "in Anlehnung an" für sich genommen keine rechtliche Bedeutung hat, kann ein Arbeitgeber, sich nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen[4] und eine gezahlte Weihnachtszuwendung, selbst wenn er nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte v. 12.10.1973 hat leisten wollen, nicht mehr gem. § 1 Abs. 5 ZuwendungsTV zurückfordern.[5] Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, er selbst habe doch nach dem Tarifvertrag die Leistung erbracht, also müsse sich der Arbeitnehmer auch an den Vorschriften festhalten lassen, die für ihn von Nachteil seien. Der Erfolg einer solchen Argumentation setzt nämlich die Annahme voraus, das die Entgegennahme begünstigender Leistungen aus einem Tarifvertrag bereits einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lasse, die in demselben Tarifvertrag bestehenden nachteiligen Bestimmungen gegen sich gelten zu lassen. Dies hat das BAG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint. Danach kann ein Arbeitnehmer die Vorteile einer Tarifvergütungverlangen, ohne auch deren Nachteile akzeptieren zu müssen.

Fazit:

Will man die unklare Absichtserklärung "in Anlehnung an" weiter beibehalten, bringt das auch Nachteile. Diesen kann aber durch ausdrückliche einzelvertragliche Verweisung auf die entsprechende Vorschrift begegnet werden.

 
Praxis-Beispiel

... § 70 BAT und § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte finden Anwendung ...

oder:

... Sollte der Arbeitnehmer eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte erhalten, findet dieser Tarifvertrag auch hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung Anwendung ...

[2] Vgl. BAG, Urt. v. 02.03.1988 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG(Form); Wiedemann/Stumpf, TVG § 3 Rdnr. 95; Dörner in HzA Gruppe 18, Rdnr. 119; Braun BB 1986, 1428.
[3] Vgl. BAG, Urt. v. 08.07.1980 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG (Form); Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht 1993, S. 392.
[4] BAG, Urt. v. 26.09.1990 – AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 89 m. zustimmender Anmerkung von Schüren.
[5] ArbG Freiburg Kammern OG 30.06.1994 – 6 Ca 264/94.

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