Der BAT wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Arbeitgeberseite mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen. Oft wird von "dem BAT" gesprochen, nicht klar ist aber, was gemeint ist. Der Begriff "BAT" bezieht sich vom Wortlaut her nur auf den sog. Haupttarifvertrag BAT und besteht aus §§ 1–74. Diesem Haupttarifvertrag (oder Manteltarifvertrag) sind vier Anlagen zugeordnet:

  • Anlage 1: Vergütungsordnung
  • Anlage 2: Sonderregelungen (SR)
  • Anlage 3: Ausbildungs- und Prüfungspflicht im kommunalen Bereich
  • Anlage 4: Teilnahme an Übungen

Der BAT gilt von seinem Geltungsbereich her (§ 1 BAT) für die Angestellten des Bundes, der Bundesländer und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Hierzu gehört die Mehrheit der Gemeinden und Gemeindeverbände. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens (§ 1 Abs. 1 Buchst. a BAT) sowie verschiedene Arbeitnehmergruppen, die in § 3 BAT ausgenommen sind. Für diese Personengruppen bestehen in der Regel besondere Tarifverträge.[1] Für die in § 2 BAT genannten Personengruppen gelten die Sonderregelungen der Anlage 2, die gem. § 2 Satz 2 BAT Bestandteil des BAT sind.

[1] Vgl. Übersicht bei Böhm/Spiertz, Bundesangestelltentarif, Loseblattausgabe, § 3 Rdnr. 1 f.

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