Ein Vertrag, der insgesamt gegen höherrangiges Recht verstößt, ist unwirksam (vgl. § 134 BGB: Ordnungsprinzip).

Verstoßen nur einzelne Bestimmungen gegen höherrangiges Recht, ist grds. davon auszugehen, das der Arbeitsvertrag im übrigen gilt (vgl. § 139 BGB).[1]

An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt dann die gesetzliche oder tarifliche Bestimmung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Herr Schlaumeier hat mit Otto einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem ein Stundenlohn von 10 Euro vereinbart ist. Im für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag sind 13 Euro für die Tätigkeit vorgesehen.

Lösung:

Die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung ist wegen Verstoß gegen den Tarifvertrag unwirksam. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG schuldet Herr Schlaumeier 13 Euro.

[1] Dies gilt, damit nicht der bestehende Arbeitnehmerschutz zunichte gemacht wird: vgl. Schaub AH § 35 I Nr. 5, S. 147.
[2] Schaub AH § 35 I Nr. 5

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