Die Parteien müssen sich nur über die zu leistende Arbeit und die zu zahlende Vergütung geeinigt haben, wobei die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich geklärt zu werden braucht. Sie kann notfalls gem. § 612 BGB bestimmt werden.[1]

[1] Vgl. hierzu Schaub AH § 32 I Nr. 2, S. 125.

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