Formell: § 1 Abs. 2 TVG

Nach dieser Vorschrift ist der Tarifvertrag schriftlich abzuschließen.

Materiell: §§ 145 ff BGB; §§ 26, 30, 164 ff BGB

Die Bevollmächtigung bedarf keiner Schriftform. Bei Abschluß durch vollmachtlosen Vertreter kann genehmigt werden, auch stillschweigend.[1]

[1] BAG, AP Nr. 1 zu § 32 AOG Weitergeltung von TV als TO; Schaub, AH § 199 II 1.

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