Formell: § 1 Abs. 2 TVG
Nach dieser Vorschrift ist der Tarifvertrag schriftlich abzuschließen.
Materiell: §§ 145 ff BGB; §§ 26, 30, 164 ff BGB
Die Bevollmächtigung bedarf keiner Schriftform. Bei Abschluß durch vollmachtlosen Vertreter kann genehmigt werden, auch stillschweigend.[1]
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