Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer.

Es geht hier insbesondere um die Arbeitspflicht (§ 611 Abs. 1 1. HS BGB), evtl. Beschäftigungsansprüche, Nebenpflichten (z.B. Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten, Schutzpflichten, Verschwiegenheitspflichten, Unterlassung von Wettbewerb, evtl. Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Urlaub, Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz etc.

Kollektives Arbeitsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern (sofern es um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht)[1] zu einzelnen oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).

Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören:

Koalitionsrecht (= Recht der Vereinigungen, sich zu bilden und zu betätigen),

Tarifvertragsrecht (= Recht, Tarifverträge abzuschließen, Geltung und Auswirkungen der Tarifverträge),

Arbeitskampfrecht (= Regelungen über die Erzwingung von Tarifvertragsabschlüssen)

sowie das

Betriebsverfassungsrecht (= Beziehungen Betriebsrat/Arbeitgeber, Mitbestimmung und Auswirkungen).

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