Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt.[1] Dabei ist für den Begriff unerheblich, wenn vorübergehend zu gewissen Zeiten gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. § 22 Abs. 1 ArbGG). Auf die Rechtsform des Arbeitgebers kommt es nicht an. Daher kann jede natürliche oder juristische Person auf dem Gebiet des privaten (z.B. AG, GmbH) oder öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaft wie Bund, Land, Stadt) Arbeitgeber sein.

[1] Vgl. Löwisch, Arbeitsrecht Rdnr. 2; Schaub, AH § 17 Nr. 1.

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