Der BAT enthält eine Vielzahl weiterer zum Teil unüberschaubarer Zulagen. Dies sind u. a.
nach § 24 BAT
- persönliche Zulagen bei vorübergehender Ausübung höherwertiger Tätigkeiten
nach § 33 BAT
- Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
nach § 56 BAT
- Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
nach der Anlage 1a zum BAT
- Bewährungszulagen
- Vergütungsgruppenzulagen
- Funktionszulagen
- Schichtführerzulagen
- Zulagen für Angestellte im Heimerziehungsdienst
nach der Anlage 1b zum BAT
- Zulagen für Pflegepersonen in Intensivstationen, geriatrischen, psychiatrischen Abteilungen oder Stationen
nach den Sonderregelungen Zulagen für Angestellte
- in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2t)
- in Nahverkehrsbetrieben (SR 2u)
Die aufgeführten Zulagen werden, soweit sie arbeitsplatz- und funktionsbezogen sind, bei der einrichtungsbezogenen Eingruppierung berücksichtigt (vgl. Ermittlung der Vergütungsgruppen). Die übrigen Zulagen geraten im neuen Vergütungssystem in Wegfall.
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