Der BAT enthält eine Vielzahl weiterer zum Teil unüberschaubarer Zulagen. Dies sind u. a.

nach § 24 BAT

  • persönliche Zulagen bei vorübergehender Ausübung höherwertiger Tätigkeiten

nach § 33 BAT

  • Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen

nach § 56 BAT

  • Ausgleichszulagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

nach der Anlage 1a zum BAT

  • Bewährungszulagen
  • Vergütungsgruppenzulagen
  • Funktionszulagen
  • Schichtführerzulagen
  • Zulagen für Angestellte im Heimerziehungsdienst

nach der Anlage 1b zum BAT

  • Zulagen für Pflegepersonen in Intensivstationen, geriatrischen, psychiatrischen Abteilungen oder Stationen

nach den Sonderregelungen Zulagen für Angestellte

  • in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2t)
  • in Nahverkehrsbetrieben (SR 2u)
 
Hinweis

Die aufgeführten Zulagen werden, soweit sie arbeitsplatz- und funktionsbezogen sind, bei der einrichtungsbezogenen Eingruppierung berücksichtigt (vgl. Ermittlung der Vergütungsgruppen). Die übrigen Zulagen geraten im neuen Vergütungssystem in Wegfall.

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