Der BAT enthält für die Berechnung der nach Lebensaltersstufen gestaffelten Grundvergütung höchst komplizierte Regelungen:[1]

  • Für Bund/Länder einerseits und für die Mitglieder der VkA andererseits gelten jeweils eigene Vergütungstabellen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Vergütungsgruppen.

    Wird der Mitarbeiter nach der VkA-Tabelle vergütet, so ist seine Grundvergütung höher als die Grundvergütung eines in der gleichen Vergütungsgruppe befindlichen Mitarbeiters im Bund/Länder-Bereich.

  • Bei Ermittlung der Lebensaltersstufen sind drei verschiedene Eingangsaltersstufen zu unterscheiden:

    Die Anfangsgrundvergütung steht zu den

     

    Verwaltungs-, technischen Angestellten, Angestellten im Erziehungsdienst

    in Vergütungsgruppe
     
    III – X ab Vollendung des 21. Lebensjahres
    II bzw. II b bis I ab Vollendung des 23. Lebensjahres
    Angestellten im Pflegedienst ab Vollendung des 20. Lebensjahres

Wird der Mitarbeiter erst nach Überschreiten des Eingangsalters eingestellt, so folgt die Berechnung der Lebensaltersstufen abweichenden Prinzipien.

  • Pflegekräfte erhalten die nächstniedrigere als die ihnen nach dem tatsächlichen Lebensalter zustehende Stufe.
  • Bei Angestellten der Anlage 1a ist zu differenzieren zwischen dem BAT- Bund/Länder und dem BAT-VkA:

Unter Geltung des Bund/Länder-Tarifs ist der Eintritt bis zur Vollendung des 31./35. Lebensjahres unschädlich. Bei Überschreiten dieser Altersgrenze wird dem Mitarbeiter die Hälfte der darüber hinaus verbrachten Lebensjahre schädlich angerechnet.

Bei Anwendung des VkA-Tarifs erhält der Mitarbeiter die nächstniedrigere Stufe als die Stufe, die ihm zustünde, wenn er seit dem 21. Lebensjahr in der unter der Einstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt gewesen und am Einstellungstag höhergruppiert worden wäre.

Anrechnung von Vordienstzeiten

War der Mitarbeiter bereits bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt, so werden ihm nach dem Bund/Länder-Tarif die im "öffentlichen Dienst", also bei Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Mitgliedern der VkA verbrachten Zeiten – unter Umständen auch nach einer Unterbrechung – angerechnet.

Vorzeiten bei privaten Arbeitgebern werden nur berücksichtigt, wenn der frühere Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes war.

Im VkA-Tarif dagegen werden dem Mitarbeiter Zeiten in einem BAT-Arbeitsverhältnis angerechnet. Dies allerdings nur, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß an das BAT-Arbeitsverhältnis eingestellt wird.

Vorzeiten bei nicht normativ tarifgebundenen Einrichtungen/Betrieben sind damit nur sehr eingeschränkt anrechenbar.

[1] Einzelheiten siehe "Höhe der Vergütung ".

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