Eine normative Tarifbindung an den BAT besteht nur, wenn sowohl der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband – Bund, TdL, VkA – als auch der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft – ÖTV, DAG usw. – sind. Die kollektivrechtliche Geltung des BAT ergibt sich in diesem Fall unmittelbar und zwingend aus dem Tarifvertragsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

Ist eine der beiden Arbeitsvertragsparteien nicht organisiert, so kann die Geltung des BAT individualrechtlich im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.

Soweit der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist, wendet er den BAT hinsichtlich der organisierten Arbeitnehmer normativ an. Um Unfrieden in der Einrichtung/im Betrieb zu vermeiden, bietet es sich an, auch bei Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Arbeitsvertrag auf die vollständige Geltung des BAT Bezug zu nehmen.

Ist der Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband beigetreten, so steht es ihm offen, die Geltung des BAT insgesamt oder nur von Teilen des BAT individualrechtlich in den Arbeitsverträgen zu vereinbaren.

Der folgende Beitrag wendet sich an die Arbeitgeber, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, jedoch aus Konkurrenzgründen oder weil es der Zuwendungsgeber fordert, im Arbeitsvertrag auf den BAT verweisen.

Der BAT gilt hier nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§§ 145 ff. BGB). Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist es den Parteien unbenommen, lediglich die Geltung einzelner Vorschriften des BAT zu vereinbaren oder einzelne Regelungen des Tarifvertrages ausdrücklich aus der Geltung für den Arbeitsvertrag herauszunehmen.

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