Leitsatz (redaktionell)

Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers auf einem Darlehenskonto des Arbeitnehmers gutschreibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gewinnbeteiligungen der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen, grundsätzlich erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles rückzahlbar werden und durch die Gewinnbeteiligung ohne Bezug auf eine bestimmte Vergütungsperiode die Betriebstreue des Arbeitnehmers abgegolten werden soll.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.06.1979; Aktenzeichen 3 Sa 184/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438772

BAGE 34, 242-247 (LT1)

BAGE, 242

BB 1981, 1153-1154 (LT1)

DB 1981, 644-645 (LT1)

NJW 1981, 1470

NJW 1981, 1470-1471 (LT1)

ARST 1981, 91-92 (LT1)

BetrAV 1981, 143-144 (LT1)

BlStSozArbR 1981, 185 (T1)

ZIP 1981, 304-306 (LT1)

AP § 1 BetrAVG (LT1), Nr 4

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 76 (LT1)

AR-Blattei, ES 460 Nr 76 (LT1)

EzA § 1 BetrAVG, Nr 12 (LT1)

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