Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von geprüftem Schwimmeister

 

Orientierungssatz

1. Geprüfter Schwimmeister im Rechtssinn und damit auch im tariflichen Sinn ist ein Arbeitnehmer, der die Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl I S 2986) abgelegt hat.

2. Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein Schwimmeister mit staatlicher Prüfung im Sinne der Protokollerklärung Nr 2 zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18.2.1981 nur derjenige Schwimmeister, der seine Schwimmeisterprüfung nach den in der Bundesrepublik geltenden landesrechtlichen Bestimmungen abgelegt hat, bis diese durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971 (BGBl I S 1947) und die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 abgelöst wurden. Unter einer staatlichen Prüfung haben die Tarifvertragsparteien des BAT dagegen nicht auch eine von staatlichen Stellen in der DDR abgenommene Prüfung verstanden, selbst wenn die Ausbildung in beiden Staaten gleichartig sein sollte. Anderenfalls hätte die Bezugnahme auf die Rechtsordnung der DDR eindeutig in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck kommen müssen.

3. Daß die Tarifvertragsparteien für Schwimmeister auch keine Tätigkeitsmerkmale für sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen vorgesehen haben, verstößt nicht gegen Art 3 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17; BAT Anlage 1a Fassung 1981-02-18

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.04.1985; Aktenzeichen 3 Sa 6/85)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.10.1984; Aktenzeichen 6 Ca 481/83)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Gewerkschaft ÖTV angehört, wurde seit dem 1. Februar 1968 bei der Beklagten als Schwimmeister beschäftigt. Später war er als Betriebsstellenleiter einer Badeanstalt tätig und erhielt Vergütung nach VergGr. V c BAT. Der Kläger hatte seine Prüfung als Schwimmeister beim "Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport" in der DDR abgelegt. Nachdem die Beklagte dem Kläger zum 31. Januar 1977 eine außerordentliche, verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen hatte und die vom Kläger dagegen erhobene Klage erfolglos geblieben war, nahm er das Angebot der Beklagten, ihn als Schwimmeister mit Vergütung nach VergGr. VII BAT weiterzubeschäftigen, an. Das Arbeitsverhältnis wurde entsprechend fortgesetzt.

Dem Kläger obliegen als diensthabendem Schwimmeister während seiner Schicht folgende Aufgaben:

Aufsichts- und Rettungs-

dienst in der Schwimmhalle 65 % der gesamten Arbeits-

zeit

Ordnungs- und Sicherheits-

pflichten während des

öffentlichen Badebetriebes

in der Schwimmhalle, bei

Vereinstrainingsbetrieb

im ganzen Hause 10 % der gesamten Arbeits-

zeit

Sonderaufgaben 10 % der gesamten Arbeits-

zeit

technischer Aufgabenbereich 15 % der gesamten Arbeits-

zeit.

Bei Abwesenheit des Betriebsstellenleiters, mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitsfällen und während des Teils seiner Schicht, der außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsstellenleiters liegt, ist der Kläger gegenüber zwei Kassiererinnen, zwei Kontrolleuren und 14 Badewärtern weisungsbefugt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT (Vergütungsordnung/VKA) in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18. Februar 1981 erfülle, und hat diese Vergütung seit dem 1. Juni 1981 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe sich als Geprüfter Schwimmeister mit entsprechender Tätigkeit sechs Jahre bewährt. Zwar habe er nicht die Prüfung mit dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Schwimmeister" nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 2986) abgelegt, jedoch sei er nach der Protokollerklärung Nr. 2 einem solchen gleichzustellen. Am 1. Januar 1981 sei er als Schwimmeister mit staatlicher Prüfung älter als 35 Jahre und bereits länger als 10 Jahre als Schwimmeister tätig gewesen. Seine in der DDR abgelegte Prüfung sei mit einer staatlichen Prüfung in der Bundesrepublik gleichwertig. Dies habe auch die Beklagte nicht in Frage gestellt und ihn stets als Schwimmeister behandelt. Er übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Insbesondere seien ihm bei Abwesenheit des Betriebsstellenleiters Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse über das Personal übertragen. Dies sei zu 25 % seiner Gesamtarbeitszeit der Fall. Seine Tätigkeit, die als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei, sei jedenfalls seit dem 1. Februar 1977 nicht beanstandet worden.

Der Kläger hat ferner geltend gemacht, daß ihm auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die begehrte Vergütung zustehe. Da er das Angebot der Beklagten, ihn ab 1. Februar 1977 als Schwimmeister in VergGr. VII BAT weiterzubeschäftigen, angenommen habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihn entsprechend zu behandeln, selbst wenn sie ihn nicht mit einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, ihn mit Wirkung vom 1. Juni 1981 nach

VergGr. VI b BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger keine höhere Vergütung beanspruchen könne. Der Kläger habe nicht die Prüfung mit dem anerkannten Abschluß "Geprüfter Schwimmeister" abgelegt. Er falle auch nicht als Schwimmeister mit staatlicher Prüfung unter die Übergangsregelung der Protokollerklärung Nr. 2. Seine in der DDR abgelegte Prüfung sei keine staatliche Prüfung im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Dies sei bisher übersehen worden. Der Kläger übe aber auch keine einem Geprüften Schwimmeister entsprechende Tätigkeit aus. Er werde überwiegend mit dem Aufsichts- und Rettungsdienst beschäftigt. Dies sei die typische Tätigkeit eines Schwimmeistergehilfen. Leitungs- und Ausbildungstätigkeiten nehme er nicht wahr. Die Überwachung des Personals obliege ihm nur in eingeschränktem Maße. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die begehrte Vergütung stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, da sich aus dem Arbeitsvertrag nur ein Anspruch auf Vergütung höchstens nach VergGr. VII BAT ergebe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT nicht zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs.1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die, für sich genommen, die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VI b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Die Vorinstanzen haben sich mit den Arbeitsvorgängen der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit nicht abschließend befaßt. Dies ist jedoch unschädlich. Die Klage ist unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge unbegründet, weil es an einer Voraussetzung in der Person des Klägers für die von ihm begehrte Vergütung fehlt (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 5 BAT).

Der Kläger stützt seine Klage allein auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT (Vergütungsordnung/VKA) in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18. Februar 1981. Dabei macht er geltend, daß er sich sechs Jahre in einer Tätigkeit der VergGr. VII Fallgruppe 1 bewährt habe. Damit kommen folgende tarifliche Bestimmungen zur Anwendung:

VergGr. VI b Fallgruppe 6:

Geprüfte Schwimmeister mit entsprechender Tätigkeit

nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. VII Fallgr. 1,

2 oder 3

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).

VergGr. VII Fallgruppe 1:

Geprüfte Schwimmeister mit entsprechender Tätigkeit

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Die Protokollerklärung Nr. 2 lautet:

Schwimmeister mit staatlicher Prüfung, die am

1. Januar 1981

a) das 35. Lebensjahr vollendet haben und

b) zehn Jahre als Schwimmeister tätig waren,

werden Geprüften Schwimmeistern gleichgestellt.

Schwimmeister mit staatlicher Prüfung, die am

1. Januar 1981 die Voraussetzungen des Satzes 1

nicht erfüllen, werden Geprüften Schwimmeistern

bis zur Ablegung der Prüfung nach der Verordnung

über die berufliche Fortbildung zum Geprüften

Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986)

längstens bis zum 31. Dezember 1983 gleichgestellt;

soweit sie innerhalb dieser Frist die Prüfung nicht

abgelegt haben, sind sie eine Vergütungsgruppe

niedriger eingruppiert.

Der Kläger ist kein Geprüfter Schwimmeister im tariflichen Sinne. Der Begriff des Geprüften Schwimmeisters hat in der Rechtsordnung einen festumrissenen Inhalt. Wenn die Tarifvertragsparteien einen solchen Rechtsbegriff verwenden, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß sie ihn im allgemeinen Rechtssinne angewendet wissen wollen (BAG Urteil vom 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Geprüfter Schwimmeister im Rechtssinne und damit vorliegend auch im tariflichen Sinne ist ein Arbeitnehmer, der die Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 2986) abgelegt hat. Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall.

Der Kläger ist nach der Protokollerklärung Nr. 2 nicht einem Geprüften Schwimmeister gleichgestellt. Er ist nicht als Schwimmeister mit staatlicher Prüfung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 anzusehen. Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die maßgeblich bei der Tarifauslegung zu berücksichtigen sind (BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), verstehen die Tarifvertragsparteien unter einem Schwimmeister mit staatlicher Prüfung nur denjenigen Schwimmeister, der seine Schwimmeisterprüfung nach den in der Bundesrepublik geltenden landesrechtlichen Bestimmungen abgelegt hat, bis diese durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971 (BGBl. I, S. 1947) und die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 2986) abgelöst wurden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Vergütungsordnung BL, Anmerkung 173 II). Mit dem Erfordernis einer staatlichen Prüfung nehmen die Tarifvertragsparteien Bezug auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik. Sie wollen damit eine praktikable und allgemeingültige Regelung normieren, die es ermöglicht, jederzeit zu überprüfen, ob Ausbildung und Prüfung des Schwimmeisters den tariflichen Anforderungen entsprechen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn in jedem Einzelfalle von den Behörden und im Streitfall von den staatlichen Arbeitsgerichten überprüft werden müßte, ob eine nicht nach den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften durchgeführte Ausbildung und abgelegte Prüfung deren Anforderungen entspricht (vgl. BAG 42, 231, 236 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch im Verhältnis zur DDR. Weder der Tarifwortlaut noch der Sinn und Zweck der Tarifnorm lassen den Schluß zu, daß die Tarifvertragsparteien wegen der insoweit möglicherweise gleichartigen Ausbildung in der DDR und in der Bundesrepublik unter einer staatlichen Prüfung auch eine von staatlichen Stellen in der DDR abgenommene Prüfung verstanden wissen wollen. Die Bezugnahme auf die Rechtsordnung der DDR müßte vielmehr eindeutig in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck kommen, wenn sie von den Tarifvertragsparteien gewollt ist (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 154/83 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dies ist nicht geschehen.

Da die Tarifvertragsparteien für Schwimmeister auch keine Tätigkeitsmerkmale für sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen vorgesehen haben, kann der Kläger die Gleichstellung mit einem Geprüften Schwimmeister nach der Protokollerklärung Nr. 2 auch dann nicht beanspruchen, wenn es zutrifft, daß die von ihm in der DDR abgelegte Prüfung den Nachweis gleichartiger Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe wie die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik abgelegten Prüfungen. Diese tarifliche Regelung liegt im Rahmen der den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz wird durch die Tarifvertragsparteien bei der Setzung von Tarifnormen nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Sache der Gerichte ist es hingegen nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben; die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die getroffene Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 416/80 - AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Senatsrechtsprechung ist es unbedenklich, daß die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von dem Nachweis einer bestimmten Berufsbefähigung abhängig machen (BAG Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 416/80 - AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien brauchen schon aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht jeweils darauf Bedacht zu nehmen, ob die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen auch auf andere Weise erworben werden können oder der Nachweis einer außerhalb der Bundesrepublik erworbenen Berufsbefähigung wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse eine entsprechende tarifliche Bewertung rechtfertigen könnte. Ob die Tarifvertragsparteien derartige tarifliche Bestimmungen vorsehen, liegt im Rahmen der ihnen zustehenden Rechtssetzungsautonomie.

Da der Kläger die tarifliche Anforderung einer staatlichen Prüfung als Schwimmeister nicht erfüllt, kann er einem Geprüften Schwimmeister nach der Protokollerklärung Nr. 2 nicht gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung kann er auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Beklagte ihn jahrelang als Schwimmeister angesehen hat. Die Teilnahme des Klägers am Bewährungsaufstieg erfordert die objektive Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgruppe 1. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kommt es nicht darauf an, daß sich die Parteien über die Bewertung der vom Kläger abgelegten Schwimmeisterprüfung in der Vergangenheit im Irrtum befunden haben (BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 485/74 - AP Nr. 12 zu § 23 a BAT m. w. N.).

Ausgehend von der irrtümlichen Bewertung der vom Kläger abgelegten Prüfung haben die Parteien auch zunächst in erster Linie darüber gestritten, ob der Kläger eine einem Geprüften Schwimmmeister entsprechende Tätigkeit ausübt. Insoweit hat der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in Frage gestellten Aufsichts- und Leitungsbefugnisse geltend gemacht, daß ihm bei Abwesenheit des Betriebsstellenleiters, mit Ausnahme von Krankheits- und Urlaubsfällen, die Überwachung des Personals obliege und ihm diese Aufgabe auch während des Teils seiner Schicht zukomme, der außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsstellenleiters liege. Zwar gehören damit Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse zu seiner auf Dauer auszuübenden Tätigkeit, die derjenigen eines Geprüften Schwimmeisters entsprechen; deren Einfluß auf die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers bedarf jedoch keiner Entscheidung, da es schon an dem tariflichen Prüfungserfordernis fehlt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wurden, steht dem Kläger auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT zu. Mit der Änderung des Arbeitsvertrages zum 1. Februar 1977 war zwischen den Parteien vereinbart worden, daß dem Kläger eine Vergütung nach VergGr. VII BAT zustehen solle. Tatsachen, die den Schluß auf einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT aufgrund einer übertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg zulassen, sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Die Revision war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Preuße Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439261

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