Leitsatz (redaktionell)

1. Das Revisionsgericht ist an einen Beschluß gebunden, durch den es eine auf Divergenz gestützte Revision für zulässig erklärt hat.

2. Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Entlassung kommt es nicht auf die strafrechtlicheWertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.

 

Normenkette

BGB § 626; ArbGG § 74 Abs. 2

 

Fundstellen

BAGE 3, 193 (LT1-2)

BAGE, 193

NJW 1957, 478

AP § 554a ZPO (LT1-2), Nr 2

AP § 626 BGB (LT1-2), Nr 13

BArbBl 1958, 15 (LT1-2)

JZ 1957, 281

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