Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zum Urteil des Senats vom 8. März 1995 – 10 AZR 697/94 – AP Nr. 6 zu § 33 a BAT

 

Normenkette

BAT § 2 SR 2a Nr. 1, § 2 SR 2a Nr. 8, § 33

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.03.1994)

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.04.1993; Aktenzeichen 6 Ca 461/91 L)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1994 – 1 Sa 716/93 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Schichtzulage nach der Sonderregelung 2 a zum BAT (SR 2 a BAT) für die Zeit vor dem 1. April 1991.

Die Klägerin war im Klagezeitraum bei der Beklagten, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, als Pflegekraft beschäftigt. Sie leistete Schichtdienst zu einzelnen genannten Zeiten bis zum 31. März 1991. Sie ist der Ansicht, bei dem von der Beklagten betriebenen Alters- und Pflegeheim handele es sich um ein solches mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne der Nr. 1 der SR 2 a BAT.

Die Klägerin hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zunächst darauf, daß die SR 2 a BAT auf das Arbeitsverhältnis ihrer Pflegekräfte keine Anwendung finde. In dem von ihr betriebenen Alten- und Pflegeheim lebten nicht überwiegend krankenpflegebedürftige Insassen.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen und wegen der Einzelheiten der von den Parteien vertretenen Rechtsansichten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen.

In einem ebenfalls gegen die Beklagte auf Zahlung der Schichtzulage nach der SR 2 a BAT gerichteten Verfahren (– 10 AZR 259/92 – AP Nr. 1 zu § 33 a BAT) hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1. September 1993 ausgesprochen, es sei darauf abzustellen, wieviele der pflegebedürftigen Heimbewohner aufgrund einer Krankheit zu Pflegefällen geworden seien. Nur an diesen Personen könne begrifflich Krankenpflege geleistet werden, weshalb sie als krankenpflegebedürftig gelten könnten.

Aufgrund dieses Urteils hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, ihren Sachvortrag zu ergänzen und substantiiert und unter Beweisantritt vorzutragen, wieviele der pflegebedürftigen Heimbewohner krankenpflegebedürftig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind, d.h. aufgrund einer Krankheit zu Pflegefällen geworden sind.

Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dazu nicht in der Lage zu sein. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil erneut zugelassen, da es grundsätzliche Bedeutung habe, wie zu entscheiden sei, wenn der Angestellte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Schichtzulage objektiv nicht dartun könne. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht hat den Umfang der Darlegungslast der Klägerin verkannt, wobei der Senat einräumt, daß seine Ausführungen in dem vom Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sinne verstanden werden konnten.

Der Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 8. März 1995 (– 10 AZR 697/94 – AP Nr. 6 zu § 33 a BAT) seine Ausführungen zur Darlegungslast näher konkretisiert und seine Auffassung im einzelnen begründet. Danach liegt ein Alters- oder Pflegeheim mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne von Nr. 1 der SR 2 a BAT immer dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Heimbewohner in der Regel – ggf. neben einer wegen Alters und Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege – wegen einer Krankheit auch der Krankenpflege bedürfen.

Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben, ihr tatsächliches Vorbringen in diesem Sinne zu ergänzen und dann erneut zu entscheiden haben.

Soweit die Beklagte erneut darauf verweist, die SR 2 a BAT fände auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Pflegekräfte keine Anwendung, hat der Senat diesen Einwand schon in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 8. März 1995 (– 10 AZR 27/95 – AP Nr. 5 zu § 1 TVG Verweisungstarifvertrag) zurückgewiesen, worauf der Senat Bezug nimmt.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision entscheiden.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Jobs, Hauck, Gnade, Thiel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093222

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