Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG;. Verlängerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG;. enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 BeschFG. Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG

 

Orientierungssatz

Der Senat läßt dahinstehen, ob bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 16 Monaten überhaupt Fälle denkbar sind, in denen noch ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG angenommen werden kann. Jedenfalls müßten hierzu ganz besondere Umstände vorliegen, die der Arbeitnehmer darzulegen hat.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 21.01.2000; Aktenzeichen 8 Sa 2275/99)

ArbG Berlin (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 86 Ca 17694/99)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2000 – 8 Sa 2275/99 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 1999 – 86 Ca 17694/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 1999 geendet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge vom 1. Februar 1995 bis 30. Juni 1999 als Referent im Referat Umwelt/Altlasten tätig. Die im ersten Vertrag vom 26. Januar 1995 für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. Dezember 1995 vereinbarte Befristung erfolgte ausdrücklich nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz. Die zweite, im Vertrag vom 22. Dezember 1995 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1997 vereinbarte Befristung wurde auf die im Treuhandnachfolgegesetz festgelegte befristete Aufgabenstellung der Beklagten gestützt. Die Befristung des dritten, am 16. Mai 1997 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 geschlossenen Arbeitsvertrags erfolgte wiederum nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz. Durch Vereinbarung vom 13. November 1998 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz um sechs Monate bis zum 30. Juni 1999. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert.

Mit der am 17. Juni 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die letzte Befristung angegriffen. Diese verstoße gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG. Zum einen sei bereits der zweite Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1995 mangels eines Sachgrunds nicht wirksam befristet gewesen. Zum andern bestehe zwischen dem dritten, am 16. Mai 1997 nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossenen Arbeitsvertrag und dem ersten, ebenfalls nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. Januar 1995 trotz Überschreitung der Vier-Monats-Grenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG ein enger sachlicher Zusammenhang.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 1999 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Rechtfertigung der letzten Befristung auf § 1 Abs. 1 BeschFG berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis hat auf Grund der im Vertrag vom 13. November 1998 vereinbarten Befristung am 30. Juni 1999 geendet.

A. Die Klage ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung des nicht präzise formulierten Klageantrags ergibt, erstrebt der Kläger die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476; seit 1. Januar 2001: § 17 Satz 1 TzBfG) vorgesehene gerichtliche Feststellung, sein Arbeitsverhältnis sei nicht auf Grund der im Vertrag vom 13. November 1998 vereinbarten Befristung zum 30. Juni 1999 beendet worden. In diesem Sinn haben ersichtlich auch die Vorinstanzen die Klage verstanden.

B. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage unbegründet. Der letzte Vertrag vom 13. November 1998 ist eine zulässige befristete Verlängerung des dritten Arbeitsvertrags vom 16. Mai 1997. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG kann ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG ohne Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimal verlängert werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Verstoß gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG liegt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor.

I. Eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG setzt voraus, daß sie vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert läßt(BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BB 2000, 2576 = NJW 2001, 532 ff., zu III 1 und 2 der Gründe; 25. Oktober 2000 – 7 AZR 537/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B III 2 a der Gründe). Außerdem muß der zu verlängernde Vertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz – in der jeweiligen Fassung – befristet gewesen sein(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 1 a der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B IV 2 a der Gründe) und darf nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG verstoßen(BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 546/99 – BB 2000, 2418 f. = NZA 2001, 263 f., zu B II 1 der Gründe; 25. Oktober 2000 – 7 AZR 483/99 – BB 2001, 526 f., zu B II 1 b der Gründe).

II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vereinbarung vom 13. November 1998 wurde vor Ablauf des für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 befristeten Vertrags vom 16. Mai 1997 geschlossen und ließ dessen Vertragsbedingungen unverändert. Der zu verlängernde Vertrag vom 16. Mai 1997 war ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossener Vertrag. Er verstieß entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG. Der diesem Vertrag unmittelbar vorhergehende Vertrag vom 22. Dezember 1995 war weder ein unbefristeter Vertrag, noch ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag. Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Januar 1995 war zwar ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag. Zwischen ihm und dem Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 besteht aber kein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 BeschFG.

1. Der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1995 war kein unbefristeter Vertrag. Er gilt nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG als wirksam befristet.

a) Ein vorhergehender unbefristeter Vertrag iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Arbeitsvertrag sein. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann grundsätzlich überprüft werden, ob der vorangegangene Vertrag etwa wegen Fehlens eines Sachgrunds unwirksam befristet war(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu B II 2 a aa der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B V 1 a der Gründe). Dem steht auch der vorbehaltlose Abschluß eines Folgevertrags nicht entgegen. Allein darin liegt regelmäßig kein Verzicht, im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags geltend zu machen(BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 43/99 – BB 2000, 2638 ff. = NZA 2001, 264 ff., zu B I 1 der Gründe). Bei der Prüfung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG ist aber § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG zu beachten. Versäumt der Arbeitnehmer, die Unwirksamkeit der Befristung des vorhergehenden Vertrags innerhalb von drei Wochen nach dem Ende dieses vorhergehenden Vertrags gerichtlich geltend zu machen, tritt die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG ein. Diese bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorhergehende Vertrag unwirksam befristet gewesen sei. Vielmehr gilt der vorhergehende Vertrag als von Anfang an wirksam befristet(st. Senatsrechtsprechung, vgl. insbesondere 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – aaO, zu B II 2 a der Gründe; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – aaO, zu B V 1 b der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – BB 2001, 100 ff. = NZA 2001, 261 ff., zu B III 1 b und c der Gründe; 25. Oktober 2000 –7 AZR 537/99 – EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 1 b der Gründe). Hieran hält der Senat fest. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts enthält keine Argumente, mit denen sich der Senat nicht bereits auseinandergesetzt hat.

b) Vorliegend hat der Kläger die im Vertrag vom 22. Dezember 1995 zum 30. Juni 1997 vereinbarte Befristung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende mit einer Klage angegriffen. Die Befristung gilt daher als wirksam. Auf das Vorliegen eines Sachgrunds für diese Befristung kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an.

2. Der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1995 war kein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag.

a) Ein Vertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollen. Dies muß nicht ausdrücklich geschehen. Nachdem § 1 BeschFG kein Zitiergebot enthält, kann sich der Parteiwille, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren, auch aus den Umständen ergeben. Hieran ist vor allem dann zu denken, wenn die Befristung einer Rechtfertigung bedurfte, bei Vertragsschluß über andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe nicht gesprochen wurde und zur Rechtfertigung der Befristungsabrede lediglich das Beschäftigungsförderungsgesetz in Betracht kommt. Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem BeschFG befristeter Vertrag angesehen werden(st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B IV 2 b der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – BB 2001, 100 ff. = NZA 2001, 261 ff., zu B II 2 b der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 546/99 – BB 2000, 2418 f. = NZA 2001, 263 f., zu B I 2 a der Gründe; 25. Oktober 2000 – 7 AZR 537/99 – EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 2 a der Gründe).

b) Hiernach war der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1995 kein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag. Die Parteien wollten die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung nicht auf § 1 Abs. 1 BeschFG stützen. Vielmehr war im Vertrag ausdrücklich ein Sachgrund für die Befristung angegeben. Dieser sollte in der im Treuhandnachfolgegesetz festgelegten befristeten Aufgabenstellung der Beklagten bestehen. Auch lagen bei Abschluß des Vertrags vom 22. Dezember 1995 offensichtlich die Voraussetzungen für eine Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz nicht vor. § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 setzte in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung voraus, daß der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Hieran fehlte es vorliegend, denn der Kläger war unmittelbar zuvor bereits bei der Beklagten beschäftigt.

3. Die Befristung des Vertrags vom 16. Mai 1997 verstieß entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG, weil bereits der erste, am 26. Januar 1995 für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 geschlossene Arbeitsvertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet war. Es fehlt an einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Verträgen.

a) Allerdings setzt das Anschlußverbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG nicht voraus, daß der unmittelbar vorhergehende Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet war. Vielmehr ist es auch anwendbar, wenn zwischen den nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Verträgen Sachgrundbefristungen lagen. Auch muß der vorhergehende Vertrag nicht bereits nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung befristet gewesen sein. Ausreichend ist vielmehr eine Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B V 3 b der Gründe; 25. Oktober 2000 – 7 AZR 537/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 23, zu B IV 3 a der Gründe). Notwendige Voraussetzung des Anschlußverbots ist aber, daß zwischen den nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG stets anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein enger sachlicher Zusammenhang auch trotz Überschreitung dieser Frist angenommen werden. Dabei gilt es aber zu beachten, daß der Gesetzgeber einen sachlichen Zusammenhang allein nicht genügen läßt, sondern weitergehend einen engen sachlichen Zusammenhang verlangt. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung, aber auch die Beibehaltung oder Änderung der Tätigkeit und der materiellen Arbeitsbedingungen sowie die für den erneuten Vertragsschluß maßgeblichen Beweggründe(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 15, zu B V 3 c bb der Gründe mwN; vgl. zu Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 BAG 6. Dezember 1989 – 7 AZR 441/89 – BAGE 63, 363 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 13, zu III 1 der Gründe). Eine starre zeitliche Grenze gibt es nicht. Je länger aber der zeitliche Abstand ist, desto gewichtiger müssen die sonstigen für einen engen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein. Beträgt die zeitliche Unterbrechung mehr als das Doppelte des gesetzlichen Mindestzeitraums von weniger als vier Monaten, kann allenfalls noch unter ganz besonderen Umständen ein enger sachlicher Zusammenhang bejaht werden.(BAG 25. Oktober 2000 – 7 AZR 537/99 – aaO, zu B IV 3 a der Gründe).

b) Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen vom 26. Januar 1995 und vom 16. Mai 1997 nicht geprüft. Der Senat konnte aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen ohne Zurückverweisung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Sachentscheidung treffen. Zwischen dem Ende des ersten nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossenen Arbeitsvertrags am 31. Dezember 1995 und dem Abschluß des erneut nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz geschlossenen Arbeitsvertrags vom 16. Mai 1997 lagen über 16 Monate. Vom 31. Dezember 1995 bis zum Beginn des durch den Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 begründeten Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 1997 waren es sogar 18 Monate. Der Senat läßt dahin stehen, ob bei einem derart großen zeitlichen Abstand überhaupt Fälle denkbar sind, in denen noch ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG angenommen werden kann. Denn jedenfalls müßten hierzu ganz besondere Umstände vorliegen. Diese sind von dem hierfür darlegungsbelasteten Kläger nicht dargetan. Dabei konnte zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er in dem durch Vertrag vom 16. Mai 1997 begründeten Arbeitsverhältnis auf demselben Arbeitsplatz unter denselben materiellen Arbeitsbedingungen weiterhin dieselben Arbeiten als Referent verrichtete wie bereits auf Grund des ersten sowie des zweiten für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1997 geschlossenen Vertrags. Denn allein dies reicht angesichts des großen zeitlichen Abstands der Verträge nicht aus, um den engen sachlichen Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG zu begründen. Zusätzliche besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er könne über die durchgehende Befassung des Klägers mit denselben Aufgaben hinaus keine weiteren besonderen Umstände für den engen sachlichen Zusammenhang vortragen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Günther Metzinger, Nottelmann

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.08.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 651437

NWB 2001, 4301

NZA 2002, 407

SAE 2002, 160

NJOZ 2002, 857

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