Entscheidungsstichwort (Thema)

Verarbeitung von Marmor kein Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verlegung vorgefertigter Marmorplatten fällt als Verarbeitung von Naturstein nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes (Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe § 1 und BauRTV).

2. Zum Ausschluß aus den Tarifverträgen des Baugewerbes ist es nicht erforderlich, daß in den betreffenden Betrieben der Natur- oder Kunststein sowohl bearbeitet als auch verarbeitet wird.

 

Normenkette

TVG § 1; BauRTV § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 20.02.1987; Aktenzeichen 13/5 Sa 672/86)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.04.1986; Aktenzeichen 6 Ca 5254/85)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von den beklagten Arbeitgebern Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer für die Monate Juli 1983 bis Juli 1984.

In dem handwerklich betriebenen Unternehmen der Beklagten waren die Beklagten im Klagezeitraum weit überwiegend mit der Verlegung vorgefertigter Marmorplatten einschließlich ihrer Verfugung befaßt. Ferner werden in dem Betrieb der Beklagten Terrazzo- und Waschbetonplatten verlegt und verfugt sowie Treppenstufen aus Terrazzo und Marmor gesetzt und Beiputzarbeiten an Stufensockeln ausgeführt.

Die Klägerin meint, mit dieser Tätigkeit falle der Betrieb der Beklagten unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV, da er das Merkmal "Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 erfülle. Der Betrieb der Beklagten falle hingegen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 (Natur- und Kunststein be- und verarbeitendes Gewerbe), da die Beklagten die Steine nicht bearbeiteten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen

Formular Auskunft darüber zu erteilen,

wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

über die Rentenversicherung der

Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige

Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli

1983 bis Juli 1984 in dem Betrieb der

Beklagten beschäftigt wurden sowie in

welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige

Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer

und die Beiträge für die Sozialkassen

der Bauwirtschaft in den genannten

Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, daß diese Verpflichtung

zur Auskunftserteilung innerhalb einer

Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung

nicht erfüllt wird, an die Klägerin

folgende Entschädigung zu zahlen:

DM 20.600,--.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, ihr Betrieb falle nicht unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV, da er von der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 Verfahrens-TV erfaßt werde. Es genüge insoweit, daß in ihrem Betrieb fast ausschließlich Marmor verarbeitet werde. Unter dieser Voraussetzung komme es nicht darauf an, ob die Steine auch von den Beklagten bearbeitet würden.

Das Arbeitsgericht hat gegen den Beklagten zu 2) Versäumnisurteile erlassen. Nach gesetzesgemäßem Einspruch des Beklagten zu 2) hat es unter Aufhebung der Versäumnisurteile die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner mit der Maßgabe verurteilt, daß es die Frist zur Auskunftserteilung gemäß Ziff. 2 des Klageantrags auf vier Wochen nach Urteilszustellung und die Entschädigung nach Ziff. 2 des Klageantrags auf DM 16.400,-- festgesetzt hat.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision unter Erweiterung der Frist nach Ziff. 2 des Klageantrages auf einen Monat.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht die begehrten Auskünfte verlangen. Denn der Betrieb der Beklagten wird nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe erfaßt.

Die Klageforderung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 kann allein auf § 2 Abschnitt I Nr. 6 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung vom 10. November 1981 (Verfahrens-TV 1981) und für den Klagezeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1984 allein auf § 13 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 (Verfahrens-TV 1983) gestützt werden. Beide Tarifverträge waren im Klagezeitraum allgemeinverbindlich, so daß sie für die von ihnen erfaßten Rechtsverhältnisse mit unmittelbarer und zwingender Wirkung galten (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG). Nach den angeführten tariflichen Bestimmungen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf einem von der Einzugsstelle (Klägerin) zur Verfügung gestellten Formblatt die mit der vorliegenden Klage begehrten Auskünfte zu erteilen. Voraussetzung für eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ist, daß ihr Betrieb unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV fällt. Diese Voraussetzung erfüllt der Betrieb der Beklagten jedoch nicht.

§ 1 Abs. 2 Verfahrens-TV 1981 verweist hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereichs auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 10. Mai 1983 (BRTV-Bau). Der Verfahrens-TV 1983 regelt in seinem § 1 Abs. 2 den betrieblichen Geltungsbereich unmittelbar. Dieser stimmt aber wörtlich mit § 1 Abs. 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 20. Oktober 1983 überein. Ferner stimmen § 1 Abs. 2 Verfahrens- TV 1981 in Verbindung mit dem BRTV-Bau in der Fassung vom 10. Mai 1983 und § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV 1983 in den vorliegend für den Geltungsbereich maßgebenden Vorschriften wörtlich überein. Insoweit heißt es dort:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe,

die unter einen der nachfolgenden Abschnitte

I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen

Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung

und nach ihrer betrieblichen Einrichtung

gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt

I erfaßt, nach ihrer durch die Art der

betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung

und nach ihrer betrieblichen Einrichtung

gewerblich bauliche Leistungen erbringen,

die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder

Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,

Änderung oder Beseitigung von

Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt

I oder II erfaßt, nach ihrer durch die

Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten

Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen

Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen

oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche

Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

.....

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten

Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen

Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt

werden:

.....

14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und

Verlegearbeiten;

.....

34. Terrazzoarbeiten;

.....

Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten

I bis V genannten Leistungen überwiegend

erbracht werden, fallen grundsätzlich

als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. .....

.....

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

.....

6. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden

Gewerbes und des Steinmetzhandwerks,

.....

Nach dem systematischen Aufbau dieser Bestimmungen werden in den Abschnitten I bis III allgemeine Merkmale für Betriebe des Baugewerbes aufgeführt, während in Abschnitt V einzelne Tätigkeiten zusammengestellt sind, bei denen es sich nach dem Tarifwortlaut um Beispielsfälle der in Abschnitt I bis III genannten Betriebe handelt. Demgemäß fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten verrichtet werden - vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen des Abschnitts VII -, unter den betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und damit des Verfahrens-TV, ohne daß noch auf die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zurückgegriffen werden muß (BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Im vorliegenden Fall erfüllt der Betrieb der Beklagten das Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 14 "Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten". Die Beklagten verlegen überwiegend Marmorplatten, wozu als Zusammenhangstätigkeit auch das Verfugen der Platten gehört. Damit führen die Beklagten Platten-Verlegearbeiten im tariflichen Sinne aus. Die Ausführung der übrigen im Tätigkeitsbeispiel Nr. 14 genannten Arbeiten, nämlich Fliesen- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten, ist für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels nicht zusätzlich erforderlich. Das Wort "und" in den Tätigkeitsbeispielen des Abschnitts V bedeutet ersichtlich nicht, daß die in den einzelnen Tätigkeitsbeispielen genannten Arbeiten kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr genügt es, daß jeweils eine der in dem Tätigkeitsbeispiel genannten Arbeiten überwiegend von den Arbeitnehmern des betreffenden Betriebes ausgeführt wird. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb etwa ein Betrieb, der nur Fliesenverlegearbeiten durchführt, nicht als Betrieb des Baugewerbes anzusehen ist, sondern dies nur dann anzunehmen wäre, wenn in dem Betrieb zugleich Platten-, Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten durchgeführt werden. Dem Wort "und" kommt danach hier nur die Bedeutung der Aufzählung von Tätigkeiten zu, die dem Baugewerbe zuzurechnen sind. In den einzelnen Ziffern des Abschnitts V sind hierbei jeweils Arbeiten zusammengefaßt, die in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen und auch gegebenenfalls von ein und demselben Betrieb ausgeführt werden können, ohne daß dies zur Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels erforderlich wäre.

Diese Auslegung wird nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung durch weitere Tätigkeitsbeispiele bestätigt. So heißt es etwa in Nr. 9 des Abschnitts V: "Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen)". Wäre das Wort "und" hier kumulativ zu verstehen, gäbe es praktisch keinen Betrieb, der das Tätigkeitsbeispiel Nr. 9 erfüllte. Wer Deichbauarbeiten ausführt, hat im allgemeinen seinen Sitz in der Nähe des Meeres. Ein solcher Betrieb dürfte aber dann in der Bundesrepublik Deutschland kaum zum Lawinenverbau herangezogen werden, der hier im allgemeinen nur im süddeutschen Raum (Alpen) in Betracht kommt. Mag auch eine Tiefbaufirma in der Lage sein, alle in Nr. 9 aufgeführten Erdbewegungsarbeiten auszuführen, dürfte es jedoch kaum eine Firma geben, die alle der in Nr. 9 aufgeführten Erdbewegungsarbeiten auch tatsächlich durchführt. Es wäre sachfremd, z. B. Betriebe, die nur Wegebauarbeiten ausführen, nicht als Betriebe des Baugewerbes anzusehen. Nach alledem kommt danach dem Wort "und" in den Tätigkeitsbeispielen des Abschnitts V keine kumulative Bedeutung zu. Der Betrieb der Beklagten erfüllt daher mit der Verlegung von Marmorplatten das Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 14 und ist grundsätzlich als Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV anzusehen.

Gleichwohl fällt der Betrieb der Beklagten nicht unter den betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge, weil er dem Ausnahmekatalog des Abschnitts VII des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV unterzuordnen ist. Danach werden bestimmte Betriebe nicht vom Geltungsbereich der Verfahrens-TV erfaßt, unter anderem nach Nr. 6 des Abschnitts VII "Betriebe des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Gewerbes". Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß Betriebe dieses Gewerbes, auch wenn sie unter Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV fallen, trotzdem nicht vom betrieblichen bzw. fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfaßt, sondern davon ausgenommen werden sollen (vgl. BAGE 48, 390, 397 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, Ansetz- und Verlegearbeiten würden nicht von Abschnitt VII Nr. 6 Verfahrens-TV erfaßt, weil sie in Abschnitt V Nr. 14 ausdrücklich als Beispielstätigkeit für einen Betrieb des Baugewerbes genannt seien, kann nicht gefolgt werden. In dem Ausnahmekatalog des Abschnitts VII werden gerade solche Betriebe erfaßt, die ohne die Regelung des Abschnitts VII nach den Abschnitten I bis VI als Betriebe des Baugewerbes anzusehen wären. Würden die Betriebe von den Abschnitten I bis VI nicht erfaßt, wären die Regelungen des Abschnitts VII überflüssig, weil dann schon nach den Abschnitten I bis VI kein Betrieb des Baugewerbes anzunehmen wäre. Da Abschnitt VII somit voraussetzt, daß die dort genannten Betriebe einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Abschnitte I bis VI darstellen, kann auch ein Betrieb, der unter die Beispielstätigkeiten des Abschnitts V fällt, unter den Voraussetzungen des Abschnitts VII vom Geltungsbereich der Bautarifverträge wieder ausgenommen werden. Eine Einschränkung dahingehend, daß Betriebe, die Beispielstätigkeiten des Abschnitts V ausführen, nicht unter den Ausnahmekatalog des Abschnitts VII fallen können, läßt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Damit sind auch Plattenverlegearbeiten vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen, wenn sie unter Abschnitt VII Nr. 6 fallen.

Die Beklagten führen einen Betrieb des Naturstein verarbeitenden Gewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 Verfahrens-TV. Sie verarbeiten mit der Verlegung von Marmorplatten Naturstein. Unter "verarbeiten" ist zu verstehen: "Etwas als Material für die Herstellung von etwas verwenden" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, 1984, S. 468). Marmorsteine werden bei der Verlegung als Material für die Herstellung von Fußböden, Wänden und Treppen verwendet. Die Verlegung ist gerade die typische Art der Verarbeitung von Marmorsteinen. Eine anderweitige Verarbeitung von Natur- und Kunststeinen außerhalb des Steinmetzhandwerks, das in Nr. 6 des Abschnitts VII getrennt aufgeführt ist, ist kaum denkbar. Auch deshalb ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, Abschnitt VII Nr. 6 erfasse nur das Verarbeiten von Natur- und Kunststeinen außerhalb der Ansetz- und Verlegearbeiten, abzulehnen, da dann kaum ein Betrieb die Ausnahmebestimmung des Abschnitts VII Nr. 6 Verfahrens-TV insoweit erfüllen könnte.

Für diese Auffassung spricht weiter, daß nach Abschnitt VII Nr. 6 Verfahrens-TV auch Betriebe des Steinmetzhandwerks nicht unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen. Zum Steinmetzhandwerk gehört das Verlegen von Boden- und Wandplatten (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-III B 205 a, S. 4). Deshalb werden in der Ausbildung für Steinmetze auch Fertigkeiten und Kenntnisse für das Verlegen von Bodenplatten und Treppenteilen vermittelt (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 13). Demgemäß sind die von den Beklagten ausgeführten Arbeiten auch Platten-Verlegearbeiten, die von Betrieben des Steinmetzhandwerks ausgeführt werden. Dann aber ist es sachgerecht, das Verlegen von Natur- und Kunststeinen als Verarbeitung im Sinne von Abschnitt VII Nr. 6 anzusehen und sie damit ebenso wie die entsprechenden Arbeiten des Steinmetzhandwerks aus dem Geltungsbereich des Verfahrens-TV auszunehmen. Dies entspricht dem Grundsatz, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es zur Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels des Abschnitts VII Nr. 6 nicht erforderlich, daß der betreffende Betrieb Natur- und Kunststeine be- und verarbeitet. Das Wort "und" hat auch im Abschnitt VII keine kumulative Bedeutung. Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung des Wortes "und" auch im Abschnitt VII darin, mehrere aufgezählte Arbeiten sprachlich miteinander zu verbinden. Insoweit ist aus dem Tarifvertrag kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Begriff "und" im Abschnitt VII anders zu verstehen ist als im Abschnitt V.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91, § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel

Scheerer Brocksiepe

 

Fundstellen

DB 1988, 1455-1445 (ST)

RdA 1988, 61

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1-2), Nr 86

AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 88 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 370.8 Nr 88 (LT1-2)

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