Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztlicher Bericht bei Blutentnahme für Alkoholtest

 

Leitsatz (redaktionell)

Der vom Arzt bei der auf polizeiliche Anordnung vorgenommenen Blutentnahme für einen Alkoholgehaltstest auszustellende Bericht ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von SR 2c Nr 3 Abs 1 zum BAT. Die entsprechende ärztliche Tätigkeit ist Teil der Hauptverpflichtung eines angestellten Krankenhausarztes.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; TVG § 1; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.06.1985; Aktenzeichen 3 Sa 59/85)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 23.01.1985; Aktenzeichen 8 Ca 594/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der von der Polizei veranlaßten Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts auch den dazugehörigen ärztlichen Bericht im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zu erstellen.

Die Klägerin wird von der Beklagten als Assistenzärztin in den städtischen Krankenanstalten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT) Anwendung.

In der SR 2 c heißt es u.a.:

"Nr. 3

zu § 8 - Allgemeine Pflichten -

(1) Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen

Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen

auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen

zu betreuen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber

auch verpflichtet werden, im Rahmen einer

zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes

oder für einen Belegarzt innerhalb des Anstaltsbereiches

ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen

Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,

die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet

werden, gehört zu den dem Arzt obliegenden Pflichten

aus seiner Haupttätigkeit.

Nr. 5

zu § 11 - Nebentätigkeit -

(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet

werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen

sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche

Ausarbeitungen, die von einem Dritten

angefordert und vergütet werden, zu erstellen,

und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit

des leitenden Arztes.

Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche

Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung

ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt

nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf

einen Teil dieser Vergütung.

In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt,

für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten

zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann

die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die

angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner

Beteiligung entspricht.

Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur

in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert

werden."

Die Parteien haben in § 6 des Arbeitsvertrages vereinbart:

"Zu den Dienstaufgaben der Angestellten gehört ferner

...

2. Die Vornahme von Haftfähigkeitsuntersuchungen

und Blutalkoholuntersuchungen ..."

Die bei der Beklagten angestellten Ärzte liquidierten bis zum 5. April 1983 nach Blutentnahmen für Alkoholtests und dem Ausfüllen des dazu gehörigen Berichts gegenüber der veranlassenden Polizeidienststelle privat. Mit Datum vom 5. April 1983 verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten, daß die Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung Dienstaufgabe für die Ärzte der städtischen Krankenanstalten sei und keine vergütungspflichtige Nebentätigkeit darstelle und stellte seitdem selbst die anfallenden Gebühren der Polizei in Rechnung. Nach diesem Zeitpunkt nahmen verschiedene Assistenzärzte zwar die Blutentnahme vor, lehnten es aber ab, den ärztlichen Bericht zu fertigen. Dieser formularmäßige Bericht ist in vier Teile (I. Blutentnahme, II. Befragung, III. Untersuchungsbefund, IV. Versicherung des Arztes) untergliedert. Zu Teil III. sind folgende Angaben zu machen:

Körpergewicht: gewogen/geschätzt......kg - Körperlänge:.......cm

Konstitution: hager/mittel/fettleibig - Alkoholgeruch: ja/nein

Bestehende Verletzungen (auch Verdacht auf Schädeltrauma):.......

Gang: (geradeaus) sicher/unsicher - plötzliche Kehrtwendung nach

vorherigem Gehen: sicher/unsicher

Drehnystagmus (den zu Untersuchenden mit offenen Augen fünf mal

in 10 Sek. um die Vertikalachse drehen, anhalten - Dauer des Augenzuckens

beim Fixieren des vorgehaltenen Zeigefingers in Sekunden

angeben)

Finger-F-Pr.: sicher/unsicher

Nasen-F.Pr.: sicher/unsicher

Sprache: deutlich/verwaschen/lallend

Bewußtsein: klar/benommen - Störungen der Orientierung - der Erinnerung

an den Vorfall/bewußtlos .......

Denkablauf: geordnet/sprunghaft/perseverierend/verworren

Verhalten: beherrscht/redselig/distanzlos/abweisend/herausfordernd/aggressiv

Stimmung: unauffällig/depressiv/stumpf/gereizt

Vortäuschung von Trunkenheitssymptomen?.........................

Bemerkungen des Arztes:..........................................

Gesamteindruck (auch nichtalkoholbedingte Auffälligkeiten):......

Der Untersuchte scheint äußerlich nicht merkbar/leicht/deutlich/

stark/sehr stark unter Alkoholeinfluß zu stehen - sinnlos betrunken

zu sein. Eindeutige Beurteilung ist nicht möglich, weil....."

Die Beklagte erklärte daraufhin mit an alle angestellten Krankenhausärzte gerichtetem Schreiben vom 7. Juni 1984, sie werde diese Weigerung verschiedener Ärzte nicht hinnehmen und ab 20. Juni 1984 in jedem Einzelfall, in dem diese Dienstaufgabe ganz oder teilweise verweigert werde, arbeitsrechtliche Maßnahmen in die Wege leiten.

Die Klägerin, die sich dagegen mit der vorliegenden Klage wendet, hat vorgetragen, sie habe ein rechtliches Interesse daran zu wissen, ob die Fertigung des Berichtes zu ihren arbeitsvertraglichen Hauptpflichten gehöre oder ob die Beklagte verpflichtet sei, hierfür eine besondere angemessene Vergütung zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, die ärztlichen Untersuchungen und die Fertigung des entsprechenden ärztlichen Berichtes im Zusammenhang mit der polizeilich angeordneten Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts gehörten nicht zu den ihr aus ihrer Haupttätigkeit obliegenden Pflichten. Mit der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Formulierung "Blutalkoholuntersuchungen" werde weder die Blutentnahme selbst noch ein gutachterlicher Bericht hierzu erfaßt, sondern lediglich die labormäßige Untersuchung des Blutes. Bei der Erstellung des ärztlichen Berichtes handele es sich um eine gutachterliche Tätigkeit oder ein Gutachten gemäß Nr. 5 Abs. 1 SR 2 c BAT und damit um eine vergütungspflichtige Nebentätigkeit. Die Angaben zum Untersuchungsbefund bedürften des spezifisch medizinischen Sachverstandes. Die Gutachteneigenschaft des Berichts ergebe sich darüberhinaus auch mittelbar aus den anzuwendenden Nummern - 15, 250, 800 sowie 1, 2 oder 3 - der Gebührenordnung, die laut Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29. Dezember 1982 anzuwenden seien.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der ärztliche Bericht

gemäß Anlage 2 Teil b zum Erlaß des Innenministeriums,

des Justizministeriums, Kultusministeriums

und des Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Sozialordnung über die

Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten

und Ordnungswidrigkeiten vom 19. April 1978

(GABl S. 562 ff.), nicht zu den Pflichten aus

Haupttätigkeit der Klägerin gehört.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, die begehrte Feststellung betreffe eine reine Rechtsfrage; die Feststellungsklage sei daher unzulässig. Im übrigen gehöre die Anfertigung des Untersuchungsberichts zu den Dienstaufgaben der Klägerin. Dies sei zulässigerweise im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden. Zu den dort genannten "Blutalkoholuntersuchungen" zählten alle Handlungen, die im Rahmen des § 81 a StPO von der Polizei verlangt würden. Das Ausfüllen des Untersuchungsberichtes stelle auch keine gutachtliche Tätigkeit im Sinne von Nr. 3 und Nr. 5 der SR 2 c BAT, sondern das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 SR 2 c BAT dar. Die Tätigkeit des Arztes beim Anfertigen des Untersuchungsberichts beschränke sich im wesentliche auf die reine Feststellung von Tatsachen, wie sie im Untersuchungsformular einzeln und konkret vorgegeben seien. Soweit bei der Beantwortung einzelner Fragen eine Diagnose zu stellen sei, sei diese einfacher Natur und gehe nicht über das hinaus, was durch eine oberflächliche Untersuchung festgestellt werden könne. Die ärztliche Untersuchung im Rahmen der Blutentnahme habe allenfalls summarischen Charakter und erfordere keine Diagnose im eigentlichen Sinn. Um so weniger könne in dem Ausfüllen des Untersuchungsberichtes eine Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen gesehen werden, die über die Stellung einer Diagnose hinausgehe, was Voraussetzung für eine gutachtliche Äußerung im Tarifsinne sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Anfertigen der ärztlichen Berichte bei der polizeilich angeordneten Blutentnahme ist Teil der von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Haupttätigkeit.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, seinem reinen Wortlaut nach sei der Sachantrag zwar auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet, gleichwohl sei die Klage jedoch zulässig. Nach dem Vortrag der Klägerin sei das materielle Verfahrensziel nämlich darauf gerichtet, sich Rechtsgewißheit darüber zu verschaffen, ob sie arbeitsvertraglich verpflichtet sei, die im Sachantrag umschriebene Tätigkeit auszuüben. Der Streit der Parteien gehe darüber, ob eine einzelne vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehe. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage seien gegeben.

II. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, begehrt die Klägerin ausweislich ihres Vortrages mit ihrem Antrag die Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht. Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 6 AZR 571/83 - nicht veröffentlicht). Jedoch genügt es, wenn die Feststellungsklage allein bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht betrifft (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - aaO, m.w. N.; BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 6 AZR 571/83 -).

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob es zu ihren arbeitsvertraglichen Hauptpflichten gehört, den in Frage stehenden ärztlichen Bericht anzufertigen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nicht nur ihre Vergütung ab, sondern auch ihr zukünftiges Verhalten, für das die begehrte Entscheidung die Richtschnur ist.

III. In der Sache hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durchzuführen und den formularmäßigen Bericht zu erstellen. Dies sei Teil ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Haupttätigkeit und durch das hierfür gezahlte Gehalt abgegolten. Insbesondere sei der ärztliche Bericht kein Gutachten im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 1 SR 2 c BAT, das von einer ärztlichen Bescheinigung zu unterscheiden sei, die der Arzt gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 SR 2 c BAT auszustellen habe. Eine ärztliche Bescheinigung sei nämlich ein vom einem Arzt ausgestelltes Schriftstück, das Vorgänge oder Zustände aus dem ärztlichen Tätigkeits- und Kenntnisbereich bestätige. Soweit der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht lediglich tatsächliche Angaben betreffe, beruhe sie auf einer ärztlichen Diagnose, also dem Feststellen und Erkennen insbesondere einer Krankheit. Ein Gutachten, die gutachtliche Äußerung und die wissenschaftliche Ausarbeitung gingen darüber hinaus und erforderten die Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen, wozu eine normale ärztliche Diagnose nicht ausreiche. Diesen Anforderungen an ein Gutachten, eine gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung genüge der formularmäßige Bericht nicht. Für Teil I. und II. des Berichts seien Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arztes nicht erforderlich. Für Teil III. - dem Untersuchungsbefund - bedürfe es zwar der Kenntnisse eines Arztes, jedoch gehe die Tätigkeit über eine Diagnose aber nicht hinaus. Weder im Bereich der Feststellung des Sachverhalts noch hinsichtlich seiner medizinischen Bewertung finde sich auch nur andeutungsweise eine wissenschaftliche Auseinandersetzung.

IV. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 SR 2 c BAT gehört es u. a. zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Der bei der auf polizeiliche Anordnung vorgenommenen Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts anzufertigende ärztliche Bericht ist eine Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift und nicht, wie die Revision meint, ein Gutachten, eine gutachtliche Äußerung oder eine wissenschaftliche Ausarbeitung im Sinne von Nr. 5 Abs. 1 SR 2 c BAT.

a) Die Sonderregelungen zum BAT enthalten keine Definition dieser Begriffe, sie ist daher durch Auslegung zu gewinnen. Dabei ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen; wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien noch Zweifel verbleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308, 313 ff. m. w. N. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung = EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14).

b) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Bescheinigung ein "Schriftstück, durch das etwas bestätigt wird" (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1980, Bd. 1, S. 630). Eine ärztliche Bescheinigung ist dementsprechend das von einem Arzt ausgefertigte Schriftstück, mit dem Vorgänge oder Zustände bestätigt werden, die in den Tätigkeits- und Kenntnisbereich des Arztes fallen. Da es sich vorliegend um Bescheinigungen handelt, die von einem angestellten Krankenhausarzt auszustellen sind, muß auch der besondere Tätigkeitsbereich eines solchen Arztes zugrunde gelegt werden (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 3. Aufl., Stand April 1987, Nr. 3 SR 2 c BAT Rz 8). Soweit die ärztliche Bescheinigung nicht lediglich tatsächliche Angaben enthält, beruht sie auf einer ärztlichen Diagnose, d. h. auf dem Erkennen und Feststellen eines medizinisch erheblichen Zustandes. Demgegenüber geht das ärztliche Gutachten, die gutachtliche Äußerung und die wissenschaftliche Ausarbeitung darüber hinaus und erfordert die Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen, wozu eine normale ärztliche Diagnose nicht ausreicht (BAGE 47, 53, 58 f. = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1987, Erl. 2 zu Nr. 3 SR 2 c; Crisolli/Ramdohr, BAT, Stand Januar 1987, Erl. 5 zu Nr. 3 SR 2 c; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand 15. April 1987, Erl. 2 zu SR 2 c BAT). Davon abweichend verstehen Braun/Ossoinig (Das Tarifrecht des Arztes, Nr. 3 (Abs. 1) SR 2 c BAT Anm. 020) unter einer ärztlichen Bescheinigung ausschließlich die Bestätigung von Tatsachen, keine Bewertung oder Prognosen. Ihrer Ansicht nach liegt ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung dann vor, wenn aufgrund vorliegender oder erhobener Befunde zur Beantwortung einer gestellten Frage eine ärztliche Schlußfolgerung gezogen wird. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bewertung von oder die Schlußfolgerung aus ärztlichen Befunden ist kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal, weil sie weit über den Bereich von Gutachten hinaus erforderlich sind, nämlich schon bei jeder Diagnose. Das Erkennen und Feststellen eines medizinisch erheblichen Zustandes (Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 3. Aufl., S. 209) erfordert grundsätzlich eine Bewertung. Darüberhinaus wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Bescheinigung" auch in solchen Fällen verwendet, in denen eine Bewertung erfolgt, wie z.B. bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nicht nur die Feststellung einer Erkrankung des Arbeitnehmers enthält, sondern auch die Schlußfolgerung, daß er unfähig ist, seine Arbeit zu verrichten.

An der hier vertretenen Auffassung ändert auch nichts der Umstand, daß der Arzt, der eine Blutentnahme vorgenommen hat, gegebenenfalls später bei Gericht als Sachverständiger gehört und entschädigt werden kann. Dies hat nichts mit der Bewertung seiner vorherigen schriftlichen Äußerung zu tun, da dies auch der Fall sein kann, wenn er nur die Blutentnahme vorgenommen hat (Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 81 a Rz 32).

2. Entsprechend dieser Begriffsabgrenzung hat das Landesarbeitsgericht daher zutreffend angenommen, daß Teil I. und II. des Berichts keine Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arztes erfordern. Die in diesem Berichtsteil aufgeführten Angaben stellen auch keine Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen dar, sondern es werden lediglich die Befragungsergebnisse wiedergegeben. Teil III. (der Untersuchungsbefund) setzt zwar zum großen Teil medizinische Fachkenntnisse voraus, eine Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen über eine normale ärztliche Diagnose hinaus ist insoweit aber ebenfalls weder vorgesehen noch erforderlich.

Auch die Gebührenordnung für Ärzte (BGBl. 1982 I S. 1522) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis vermag unter Berücksichtigung der bei der Liquidation für die hier anfallenden ärztlichen Tätigkeiten zugrunde zu legenden Ziffern entgegen der Ansicht der Klägerin keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Berichtes als gutachtliche Äußerung oder Gutachten zu geben. Die Ziffern 1 bis 3 erfassen unter der Überschrift "Gebühren für ärztliche Grundleistung" die Beratung eines Kranken. Die Ziffer 15 spricht eher gegen die Bewertung als Gutachten, da sie sich unter der Überschrift "Allgemeine Leistungen" auf einen Brief ärztlichen Inhalts oder einen Befundbericht mit kritischer Stellungnahme bezieht. Im Gegensatz dazu erfaßt die Nr. 20 "schriftliche gutachtliche Äußerungen", und die Nr. 21 bis 30 enthalten den Begriff Gutachten oder Begutachtung. Insofern ist auch bei der Bewertung im Rahmen der Liquidation der Bericht nicht als gutachtliche Äußerung oder Gutachten angesehen worden. Aus den Ziffern 250 (Blutentnahme mit Spritze oder Kanüle aus der Vene) und 800 (Eingehende neurologische Untersuchung) läßt sich die Einschätzung der Untersuchungen entnehmen, aber nichts über den Charakter des hier streitigen Berichts.

V. Nach alledem war, da die Klägerin nach Nr. 3 Abs. 1 SR 2 c BAT verpflichtet ist, den hier streitigen Bericht anzufertigen, und zwar im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Röhsler Richter Dörner Schneider

hat Urlaub

Dr. Röhsler

Wendlandt Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 440847

DB 1987, 2528-2528 (LT)

NJW 1988, 1547

NJW 1988, 1547-1548 (LT1)

RdA 1987, 318

ZTR 1987, 278-279 (LT)

AP Nr 46 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (LT1)

AR-Blattei, Arzt Entsch 26 (T)

AR-Blattei, ES 250 Nr 26 (T)

EzBAT, Alkoholgehaltstest Nr 1 (LT1)

PersV 1991, 234 (K)

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