Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomsportlehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung eines Diplomsportlehrers (DHfK) aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 02.11.1995; Aktenzeichen 6 (3) Sa 950/94 E)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 9 Ca 484/93)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. November 1995 – 6 (3) Sa 950/94 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechtswegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte in der Zeit von 1. September 1968 bis zum 21. Juli 1972 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft. Er erwarb damit den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. In der Diplom-Hauptprüfung wurden Leistungen in den Fächern Berufspraktischer Studienabschnitt, Marxismus-Leninismus, Leitung der sozialistischen Körperkultur, Allgemeine Trainingslehre, Theorie und Praxis der Sportarten Leichtathletik, Sportschwimmen, Geräteturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik, Spezialausbildung – Kanu –, historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur, erziehungswissenschaftliche Grundlagen (Pädagogik, Psychologie), naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen nachgewiesen. Das Thema seiner Diplomarbeit lautete: „Die Entwicklung des Kanurennsports in M. unter besonderer Berücksichtigung der Sektion Kanurennsport des Sportclubs M. bis zum Jahre 1970”. Seit dem 1. August 1965 ist der Kläger als Lehrer tätig. In der Folgezeit nahm er an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen teil und wurde als Mentor eingesetzt.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 10. Dezember 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger, der seit Mai 1991 Mitglied der GEW ist, in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Der Kläger erteilt Unterricht im Fach Sport an einem Gymnasium in M..

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 24. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule.

Die für einen Lehrer notwendige didaktische und methodische Ausbildung sei an der DHfK Bestandteil der Fächer „Theorie und Methodik der Sportarten” gewesen. In diesen Fächern sei von den Lehrkräften der DHfK neben der Demonstrationsfähigkeit vor allem sehr großer Wert auf die methodische Ausbildung der Studentinnen und Studenten gelegt worden. Der Abschluß als Diplomsportlehrer sei nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 auch als mit einem Hochschulabschluß gleichwertig anerkannt worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Maßgabe der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 7. Januar 1994.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Seine Ausbildung zum Diplomsportlehrer sei keine pädagogische Hochschulausbildung. Er habe keinen Abschluß im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nachgewiesen. Diese Beurteilung entspreche der Verfügung des Ministerrats der ehemaligen DDR vom 5. August 1985, wonach Diplomsportlehrer, die über keinen Abschluß im Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” verfügen, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besäßen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dabei hat er seinen Klageantrag mit Zustimmung des beklagten Landes auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 beschränkt, nachdem er seit dem 1. Juli 1995 eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhält. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, weil er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge. Dazu reiche nicht aus, daß während des Studiums auch pädagogische Lehrveranstaltungen besucht und entsprechende Leistungsnachweise erbracht worden seien. Die Ausbildung im Bereich der Pädagogik müsse dem Studium das Gepräge gegeben haben. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil des Studiums sich auf die Grundlagen der Pädagogik und ihre Anwendung bezogen habe und dies auch in den abgelegten Prüfungen zum Ausdruck gekommen sei. Insoweit müsse eine Ausbildung und Prüfung in dem Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” erfolgt sein. Dies habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Soweit er vorgetragen habe, daß zu seiner Zeit die für einen Lehrer notwendige didaktische und methodische Ausbildung Bestandteil der Fächer „Theorie und Methodik der Sportarten” gewesen sei, rechtfertige dies nicht den Schluß, daß eine Abschlußprüfung in der „Methodik des Sportunterrichts” stattgefunden habe. Ausweislich des Prüfungszeugnisses sei eine Prüfung nur in „Theorie und Praxis der Sportarten”, jedoch nicht in der „Methodik des Sportunterrichts” abgelegt worden.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dem Kläger steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O im Klagezeitraum zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b)Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c)Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

– als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, im Klagezeitraum nicht zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV verfügt.

a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gem. der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule”.

Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK zum „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer zu stellen sind.

b) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Fernstudium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplomsportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Die Ausbildung von Diplomsportlehrern an der DHfK erfolgte danach in den Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport und Schulsport (vgl. Studienkonzeptionen für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964). Da in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer gefordert wird, ist als Maßstab dafür, ob die Ausbildung des Klägers zum Diplomsportlehrer diesen Anforderungen entspricht, auf die Ausbildungsinhalte und den Prüfungsabschluß in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung abzustellen.

Nach dem entsprechenden Studienplan gliederte sich die Ausbildung der Diplomsportlehrer im Schulsport in die Grundausbildung (1. bis 4. Semester) und die berufsspezifische Ausbildung (5. bis 8. Semester). Dabei wurde die berufsspezifische Ausbildung in der Hauptsache von der Methodik des Sportunterrichts, von der Wahlfachausbildung, von der Sportmedizin und den historischen Disziplinen geprägt (Studienkonzeption Fachrichtung Schulsport, 1964, Ziff. 2.2). Nach dem Studienplan entfielen auf die pädagogische, methodische und psychologische Ausbildung insgesamt 705 von 3285 Semesterwochenstunden. Dabei umfaßte die Ausbildung in Pädagogik einschließlich des Einführungspraktikums und der pädagogischen Psychologie 180 und die Methodik einschließlich der schulmethodischen Probleme der Sportarten 150 Semesterwochenstunden.

Die Bereiche der fachwissenschaftlichen und pädagogisch-methodischen Ausbildung standen im Mittelpunkt des Diplomexamens (vgl. Studienkonzeption der Diplomsportlehrer für Schulsport, Ziff. 4.3). Im Fachgebiet „Methodik des Sportunterrichts” mußte eine Prüfungsunterrichtsstunde zum Abschluß des Schulpraktikums, das eine selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens 110 Unterrichtsstunden unter der Anleitung von Mentoren umfaßte, abgelegt werden. Gegenstand der mündlichen Abschlußprüfung waren: Forderungen der sozialistischen Gesellschaft an die körperliche Bildung und Erziehung im Schulsport, Prinzipien und methodische Verfahren zur allseitigen körperlichen Grundausbildung, Gestaltung und Anwendung organisatorisch-methodischer Formen des Sportunterrichts, systematische Leistungserfassung und -bewertung im Sportunterricht, Beitrag des Sportunterrichts und Übungsbetriebes zur sittlichen Erziehung der Schüler, Planung und Vorbereitung des Sportunterrichts und Organisation und Gestaltung des außerunterrichtlichen Sports der Schüler. Die Note für die Abschlußprüfung im Fach „Theorie und Methodik des Schulsports” stand für die Errechnung der Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung in ihrer Wertigkeit der Note der Diplomarbeit und der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gleich (vgl. Prüfungsordnung für die Fachrichtung Schulsport, als vorläufig gültig bestätigt vom amtierenden Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik am 13. August 1965). Aufgrund der bestandenen Diplom-Hauptprüfung, war der Diplom-Sportlehrer berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer für Schulsport” zu führen.

Die am 31. Juli 1969 und damit während des Studiums des Klägers vom Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik als internes Arbeitsmaterial der Deutschen Hochschule für Körperkultur für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer bestätigte Studienkonzeption und die Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer sahen als Studieninhalt im Fach Methodik (Ziff. 7.2) für die künftigen Diplomsportlehrer (Einsatzbereich Volksbildung) über die Ausbildung in den Bereichen „Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur”, „Allgemeine Trainingslehre” und „Trainingslehre der Sportarten” hinaus gesonderte Lehrveranstaltungen vor. Diese erstreckten sich auf Ziel, Aufgaben und Inhalt des Schulsports, Lehrpläne des Sportunterrichts für alle Stufen des Schulsports, Entwicklungsbesonderheiten im Schulalter, Planung und Organisation des Sportunterrichts, Aufgaben und Gestaltung des außerschulischen Kinder- und Jugendsports und Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Sportlehrers.

Das Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” war damit wesentlicher Inhalt der grundständigen Ausbildung zum Diplomsportlehrer in der Fachrichtung Schulsport und maßgebender Bestandteil der Diplomhauptprüfung. Eine Ausbildung und Prüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” rechtfertigt damit den Schluß, daß ein Diplomsportlehrer eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat, die wegen ihres schulsportmethodischen Gehalts als pädagogische Hochschulausbildung anzusehen ist.

Diese Bewertung entspricht auch dem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung vom 5. August 1985 hinsichtlich der „Aufnahme von Kadern mit einer an der DHfK erworbenen Qualifikation als Diplomsportlehrer” in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen, wonach Diplomsportlehrer, die keinen Abschluß im Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” nachweisen können, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besitzen.

c) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O), der sich der erkennende Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) angeschlossen hat, kann eine die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 rechtfertigende abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung bei einem an der DHfK ausgebildeten Diplomsportlehrer mit der Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” angenommen werden, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinen polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen. Den „Diplomlehrern für Sport” stehen, wie der Vierte Senat im einzelnen ausgeführt hat, in der Regel Diplomsportlehrer (DHfK) mit postgradualer Ausbildung und Prüfung in „Didaktik des Schulsports” gleich.

d) Ein an der DHfK ausgebildeter Diplomsportlehrer verfügt somit über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1, wenn er Fähigkeiten und Kenntnisse in der Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports in der grundständigen Ausbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat, ihm die Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erteilt worden ist, er aufgrund einer Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder er aufgrund einer postgradualen Ausbildung dem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Diese Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994, Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2).

4. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.

Er hat weder eine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist, noch verfügt er über eine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR.

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.

a) Aus dem Zeugnis des Klägers über die Diplomhauptprüfung ergibt sich nicht, daß er im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” ausgebildet und geprüft worden ist.

Die Ausbildung und Prüfung in den Fächern „Allgemeine Trainingslehre”, „Theorie und Praxis der Sportarten” und „Erziehungswissenschaftliche Grundlagen” reicht zum Nachweis einer dem Studienplan entsprechenden Ausbildung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nicht aus.

Das Fach „Erziehungswissenschaftliche Grundlagen” war Bestandteil des Studiums in allen Fachrichtungen für Diplomsportlehrer, so daß sich damit der berufsspezifische Inhalt in Bezug auf den Schulsport nicht belegen läßt. Auch die Ausbildung und Prüfung im Fach „Allgemeine Trainingslehre” läßt nicht den Schluß auf eine methodische Ausbildung für den Bereich des Schulsports zu. Dazu bedurfte es, wie aus dem Studienplan 1969 hervorgeht, weitergehender und vertiefender Lehrinhalte, die auf eine künftige Tätigkeit als Diplomsportlehrer im Einsatzbereich der Volksbildung ausgerichtet waren. Auch das Fach „Theorie und Praxis der Sportarten” war, ebenso wie die Fächer „Erziehungswissenschaftliche Grundlagen” und „Allgemeine Trainingslehre”, notwendigerweise Bestandteil der Ausbildung der Diplomsportlehrer in allen Fachrichtungen. Berufsspezifische Kenntnisse für den Schulsport lassen sich mit der Ausbildung und Prüfung in diesem Fach deshalb grundsätzlich nicht nachweisen.

b) Insoweit rügt der Kläger allerdings, das Landesarbeitsgericht habe seinen Beweisantritt übergangen, daß die für einen Lehrer notwendige didaktische und methodische Ausbildung an der DHfK Bestandteil der Fächer „Theorie und Praxis der Sportarten” gewesen sei.

Dies trifft jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz auseinandergesetzt und ist zu dem Schluß gekommen, daß er zur Darlegung einer Abschlußprüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nicht ausreichend sei.

Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen betraf der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz das Fach „Theorie und Methodik der Sportarten”. Das Zeugnis weist hingegen nur eine Prüfung in „Theorie und Praxis der Sportarten” aus. Aber selbst wenn zugunsten des Klägers eine methodische Ausbildung im Bereich der genannten Sportarten und eine entsprechende Prüfung unterstellt wird, läßt sich daraus eine Ausrichtung auf den Schulsport nicht ableiten.

Nach der Prüfungsordnung war das Fach „Methodik des Schulsports” ein eigenständiges Prüfungsfach. Daneben erfolgte eine gesonderte Prüfung in den einzelnen Sportfächern. Auch wenn in den Sportfächern eine methodische Ausbildung erfolgte und methodische Fragen Gegenstand der entsprechenden Prüfung waren, wird dadurch ein nach der Prüfungsordnung gesondert zu erbringender Leistungsnachweis im Fach „Methodik des Schulsports bzw. des Sportunterrichts”, nicht nachgewiesen.

c) Soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, sein Abschluß als Diplomsportlehrer sei durch den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 als gleichwertig mit einem Universitäts- bzw. Hochschulabschluß anerkannt worden, ergibt sich daraus nicht, daß es sich auch um einen Abschluß aufgrund einer pädagogischen Hochschulausbildung handelt. Der Hochschulabschluß des Klägers steht nicht in Frage. Es fehlt jedoch an dem Nachweis einer pädagogischen Ausrichtung der Hochschulausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung.

5. Der Kläger hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien im noch streitgegenständlichen Klagezeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschn. E I je nach ihrem Einsatz den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT-O zugeordnet. Nach den ab 1. Juli 1995 geltenden TdL-Richtlinien wird dem Kläger Vergütung nach VergGr. III BAT-O gewährt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Lenßen, Gebert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1086944

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