Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zu gewähren, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, nicht an.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 4 Ta 326/02-5)

ArbG Dresden (Beschluss vom 18.10.2002; Aktenzeichen 14 Ca 1762/02)

ArbG Dresden (Beschluss vom 27.09.2002; Aktenzeichen 14 Ca 1762/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2002 – 4 Ta 326/02-5 – aufgehoben.

Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Dresden vom 27. September 2002 und vom 18. Oktober 2002 – 14 Ca 1762/02 – werden insoweit abgeändert, als die Beiordnung des Rechtsanwalts B abgelehnt worden ist.

Dem Beklagten wird für den Rechtsstreit Arbeitsgericht Dresden – 14 Ca 1762/02 – Rechtsanwalt B zu den Bedingungen eines in Dresden ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

 

Tatbestand

I. Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer von der anwaltlich vertretenen Klägerin am 14. März 2002 vor dem Arbeitsgericht Dresden erhobenen Kündigungsschutzklage, die im September 2002 im ersten Rechtszug durch Vergleich erledigt wurde. Am 23. Juli 2002 hatte der Beklagte unter Hinweis auf Masseunzulänglichkeit Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beantragt. Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hatte. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verletzt § 121 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wird, ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ist letzteres, wie hier, der Fall, so kommt es auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, nicht an (allgem. Auff., vgl. nur OLG Köln 7. August 1997 – 14 WF 95/97 – MDR 1997, 1153; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO 61. Aufl. § 121 ZPO Rn. 52). Der Antragsteller war auch nicht in eigener Sache tätig (vgl. MünchKommZPO-Wax 2. Aufl. § 116 Rn. 6).

2. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil er sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war unter teilweiser Abänderung der arbeitsgerichtlichen Beschlüsse Rechtsanwalt Brüsseler mit der sich aus § 121 Abs. 3 ZPO ergebenden Beschränkung beizuordnen.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Eylert

 

Fundstellen

InVo 2003, 349

ZInsO 2003, 772

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