Eine besondere Ausschlussfrist bestimmt § 21 BAT für die Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeiten. Die Frist beträgt 3 Monate und gilt nur für den Angestellten. Sie beginnt zu laufen mit der Aufforderung an den Angestellten, die Nachweise für die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten zu erbringen. Werden innerhalb der 3-Monats-Frist die Zeiten insgesamt oder einzelne Zeiten nicht nachgewiesen, findet eine Anrechnung nicht statt. Es handelt sich um eine echte Ausschlussfrist.

Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht, wenn der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde nicht rechtzeitig erbracht werden kann (§ 2 S. 3 BAT).

Für den Bereich des Bundes als auch in den Ländern bestehen im Allgemeinen besondere Regelungen bezüglich des Nachweises der Beschäftigungs- und Dienstzeiten durch den Angestellten.

 
Praxis-Tipp

Ergibt die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, dass bestimmte Zeiten nicht anrechenbar sind, ist dies dem Angestellten unverzüglich mitzuteilen. Fordern Sie mit gesichertem Nachweis des Zugangs schriftlich den Arbeitnehmer unter genauer Angabe, für welche Zeiten welche Daten in welcher Dokumentation benötigt werden, zum Nachweis auf. Hierbei sollte auch auf die Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist hingewiesen werden.

Ist Verfristung, ggf. nach Verlängerung, eingetreten, kann die Anrechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten gleichwohl erfolgen. Es handelt sich hierbei dann um eine Sondervereinbarung außerhalb des Tarifrechts.

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