Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt:

  • Nachweis der anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten (§ 21 BAT: 3 Monate nach Aufforderung)
  • Beihilfen (§ 40 BAT: innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Aufstellung der Rechnung)
  • Reisekostenvergütungen (§ 42 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges)
  • Umzugskostenvergütungen (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung des Umzugs)
  • Trennungsgeld (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht; für die laufende Zahlung des Trennungsgeldes gibt es keine Ausschlussfrist)

Diese sind

  • Erholungsurlaub (§ 47 Abs. 7 BAT)
  • Vermögenswirksame Leistungen (§ 3 des TV über vermögenswirksame Leistungen)
  • Angestellte bei Auslandsdienststellen (Nr. 17 SR 2d: Ausschlussfrist von 9 Monaten)

Die Ausschlussfristen gelten auch für denjenigen, der vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erwirbt, sei es durch Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang.

 
Praxis-Beispiel

Die gesetzliche Krankenkasse macht einen nach § 115 SGB X übergegangenen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen gegen den Arbeitgeber geltend. Als Ausschlussfrist gilt auch für sie die Frist, in der der Angestellte seinen Anspruch hätte geltend machen müssen.[1]

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