Ansprüche, für die eine andere Ausschlussfrist gilt:
- Nachweis der anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten (§ 21 BAT: 3 Monate nach Aufforderung)
- Beihilfen (§ 40 BAT: innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Aufstellung der Rechnung)
- Reisekostenvergütungen (§ 42 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges)
- Umzugskostenvergütungen (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung des Umzugs)
- Trennungsgeld (§ 44 BAT: innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht; für die laufende Zahlung des Trennungsgeldes gibt es keine Ausschlussfrist)
Diese sind
- Erholungsurlaub (§ 47 Abs. 7 BAT)
- Vermögenswirksame Leistungen (§ 3 des TV über vermögenswirksame Leistungen)
- Angestellte bei Auslandsdienststellen (Nr. 17 SR 2d: Ausschlussfrist von 9 Monaten)
Die Ausschlussfristen gelten auch für denjenigen, der vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erwirbt, sei es durch Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang.
Die gesetzliche Krankenkasse macht einen nach § 115 SGB X übergegangenen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen gegen den Arbeitgeber geltend. Als Ausschlussfrist gilt auch für sie die Frist, in der der Angestellte seinen Anspruch hätte geltend machen müssen.[1]
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