Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich jedoch schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage. Dies allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

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