Der Mitarbeiter scheidet mit der Übernahme durch eine Privatfirma aus dem öffentlichen Dienst aus. Die bei dem privaten Arbeitgeber verbrachte Betriebszugehörigkeit ist nicht als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter kann ohne Nachteile für seine Versorgungsrechte nicht mehr zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechseln.
Zum abgebenden Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer ohne Nachteile zurückwechseln, wenn dieser die Zeit beim privaten Arbeitgeber ausdrücklich einzelvertraglich als Beschäftigungs-/Dienstzeit anerkennt. Einzelvertraglich vereinbarte günstigere Regelungen als die des Tarifvertrages sind wirksam.
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