In der abgebenden Firma/Einrichtung bestehende Betriebsvereinbarungen gelten nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB individualrechtlich – als Teil der einzelnen Arbeitsverträge – weiter. Die Rechte aus diesen Betriebsvereinbarungen dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Wird der übergehende Betriebsteil in einen existenten Betrieb des Erwerbers eingegliedert, sind die beim Erwerber bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden oder auch später abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB vorrangig.[1] Besonderheiten bestehen, wenn ein selbständiger, betriebsratsfähiger Betrieb oder Betriebsteil übergeht.

Bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit beim Betriebserwerber erhalten, so steht dem Betriebsrat ein Übergangsmandat zu.

Die bisherigen Betriebsvereinbarungen behalten in diesem Fall ihre normative Wirkung, d. h., sie wirken auch für neu einzustellende Mitarbeiter.[2]

Bei Spaltungen oder Teilübertragungen bleibt der Betriebsrat der veräußernden Firma im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit in den Betriebsteilen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt sind und in der übernehmenden Firma ein Betriebsrat nicht besteht (§ 21a Abs. 1 BetrVG[3]). Der Betriebsrat hat insbesondere Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch 6 Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Teilübertragung; durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere 6 Monate verlängert werden (§ 21a Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 BetrVG).

Die Vorschriften zum Übergangsmandat des Betriebsrats gelten unabhängig davon, ob die Übertragung des Betriebes durch Einzelrechtsübertragung oder im Wege einer sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge – durch Änderung des Handelsregistereintrags – nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG).

[3] BetrVG 1972 in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz vom 23.07.2001 – in Kraft getreten am 28.07.2001 – bisher geregelt in § 321 UmwG.

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