Wie festgestellt gilt bei einem Betriebsübergang der neue, für den Übernehmer gültige Tarifvertrag als der speziellere Tarifvertrag. Er verdrängt damit den Tarifvertrag des Veräußerers.

Es ist demnach zu überlegen, ob der Erwerber nicht vor der Übernahme einen Haustarifvertrag abschließt, der dann sowohl für die übernommenen, die bisherigen als auch für die neueingestellten Mitarbeiter Anwendung fände (Einzelheiten unter Tarifgeltung bei normativer Tarifbindung des Erwerbers).

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