Bei Auslagerung von Personal in eine nicht tarifgebundene Gesellschaft allein mit der Zielsetzung, den Tarifvertrag auszuhebeln, wird vom BAG[1] eine nicht zulässige Umgehung des § 613a BGB angenommen. Das von der Entscheidung des BAG betrofene Goethe-Institut musste auch in der neuen, eigentlich nicht tarifgebundenen Einrichtung nachträglich den BAT einschließlich der Altersvorsorge des öffentlichen Dienstes anwenden.

Die wesentliche Begründung für die Existenz einer neuen Gesellschaft muss damit in anderen Gesichtspunkten als der Aushebelung des Tarifvertrages – z. B. der Nutzung von Synergieeffekten – liegen.

[1] BAG, Urt. v. 11.09.1991 – DB 1992, 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge