Urlaub

Der Betriebserwerber hat auch Ansprüche auf Urlaub zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn einzelne Ansprüche aufgrund einzelvertraglicher Abmachungen über gesetzliche oder tarifliche Regelungen hinausgehen.[1]

Betriebszugehörigkeit

Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist vom neuen Arbeitgeber die beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegte Zeit vor dem Betriebsübergang miteinzubeziehen. Dies gilt z. B. für die Ermittlung von Wartefristen bei Sozialleistungen oder die Berechnung von Kündigungsfristen.[2]

Kündigungsrechtliche Stellung

Nach § 323 Abs. 1 UmwG darf sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers für die Dauer von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Spaltung oder Teilübertragung nicht verschlechtern.

Danach sind Änderungskündigungen oder einverständliche Vertragsänderungen für die Dauer von 2 Jahren unzulässig, wenn dadurch

  • die Betriebszugehörigkeit beim Erwerber neu berechnet,
  • die Kündigungsfristen verkürzt oder
  • eine nach § 53 Abs. 3 BAT bestehende "Unkündbarkeit" beseitigt werden soll.

    Der besondere Kündigungsschutz findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsveräußerung durch "Einzelrechtsübertragung" erfolgt, d. h. das Betriebsvermögen durch einzelne Veräußerungs- und Übertragungsverträge auf den Erwerber übertragen wird. Dem übertragenden Betrieb obliegt die Wahlfreiheit, in welcher Form die Unternehmensübertragung erfolgen soll. Die Einzelrechtsübertragung kann jedoch – gegenüber der Umwandlung nach UmwG – zu steuerrechtlichen Nachteilen führen.

[1] Bauer, Unternehmensveräußerung und Arbeitsrecht, S. 61.

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