Am 5.10.2000 ist nach mehrjährigen Tarifverhandlungen der Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe (TV-V) abgeschlossen worden. Der TV-V ist zum 1.4.2002 in Kraft getreten; er konnte von den Versorgungsbetrieben bereits ab dem 1.4.2001 angewendet werden.

Der Tarifvertrag gilt für rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe, die

  • nach Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Energie- und Wasserversorgung als Betriebszweck haben,

    sofern sie dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen,

  • in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer haben und
  • mindestens 90 % des Gesamtpersonals im Versorgungsbereich beschäftigen.
 

Der TV-V ist ein "Meilenstein" auf dem Weg zur Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Geschaffen wurde ein einheitlicher Mantel- und Entgelttarifvertrag für die Angestellten und Arbeiter kommunaler Versorgungsbetriebe.

Der TV-V enthält im Wesentlichen folgende Neuregelungen:

  • Die Eingruppierungsvorschriften für die Arbeitnehmer in den Versorgungsbetrieben greifen zwar weiterhin auf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe wie z. B. "gründliche Fachkenntnisse", "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten", "selbständige Leistungen", "besonders verantwortungsvoll" zurück, werden jedoch durch die beispielhafte Angabe von Beschäftigungsfeldern konkretisiert (z. B. Entgeltgruppe 7: Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung).
  • Die neue Entgeltstruktur sieht Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vor. Die bisherigen Monatstabellenlöhne der Arbeiter – deren Unterschiedsbeträge zwischen der jeweiligen Anfangs- und Endstufe erheblich niedriger sind als die entsprechenden Stufen der Grundvergütungen der Angestellten – wurden in eine einheitliche Entgelttabelle überführt. Die Absenkung der Entgelte in den neuen Bundesländern wurde beibehalten.
  • Die Tabelle sieht eine neue Entgeltgruppe 1 für Arbeitnehmer mit einfachsten Tätigkeiten vor.
  • Die Entgeltgruppen 2 – 15 sind jeweils in sechs Stufen unterteilt. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit wie folgt:

    • Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1,
    • Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2,
    • Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3,
    • Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und
    • Stufe 6 nach 4 Jahren in Stufe 5.

    Damit wird die Endstufe also grundsätzlich nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erreicht. "Förderliche Zeiten" können bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Die Stufensteigerungen können leistungsabhängig gestaltet werden: Bei erheblich über bzw. erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Arbeitnehmers kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt bzw. maximal bis zur Hälfte verlängert werden.

  • Der Arbeitgeber kann Leistungszulagen gewähren, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen. Leistungsprämien können gewährt werden, wenn die Arbeitsaufgabe "die Erreichung von ..... besonderen Zielen" umfasst.
  • Wünscht der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so muss der Arbeitgeber dem zustimmen, "wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen".
  • Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt weiterhin 38,5 Stunden bzw. in den neuen Bundesländern 40 Stunden, wobei für die Durchschnittsberechnung ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zulegen ist. Für außergewöhnliche Fälle lässt der TV-V auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu. Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Überstunden liegen in diesen Fällen nur noch vor, wenn der Korridor überschritten wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.
  • Die sog. Faktorisierung von Zeitzuschlägen ist zulässig, d. h. die Zeitzuschläge werden auf Wunsch des Arbeitnehmers – soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen – in Zeit umgewandelt und ausgeglichen. Gleiches gilt für die Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte.
  • Der Erholungsurlaub wird auf einheitlich 30 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche festgelegt. Eine "Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage" (vgl. §15a BAT) ist nicht mehr vorgesehen.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Die Sonderzahlung muss jedoch mind. 100 % des Oktober-Entgelts (ohne Überstunden, Leistungszulagen, -prämien) betragen.
  • Die Zahlung von Jubiläums- und Sterbegeld stehen im Ermessen des Arbeitgebers.
  • Wichtige, aus dem Beamtenrecht kommende Vorschriften wurden nicht übernommen, so z. B. das Gelöbnis, die Haftung sowie die Berechnung der Reisekostenvergütungen nach dem Beamtenrecht und der Ortszuschlag.
  • Auch die sog. Unkündbarkeit des Arbeitnehmers nach längerer Beschäftigungszeit ist nicht mehr vorgesehen.

Überleitungsregelungen enthalten eine konkrete Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu d...

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