Die Studierenden haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Hierzu zählen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVSöD auch die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten Studiums, ebenso die sogenannten Personalbeiakten oder Personalnebenakten, nicht dagegen die Prozessakten, die Rechtsstreitigkeiten des Studierenden mit dem Ausbildenden betreffen.

Die Einsichtnahme kann der Studierende formlos beantragen, d. h. er braucht auch keine Gründe anzugeben oder ein berechtigtes Interesse darzulegen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gibt dem Studierenden zudem die Möglichkeit, das Einsichtsrecht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dabei ist der Studierende in der Wahl des Bevollmächtigten für die Einsichtnahme nicht beschränkt. Er hat lediglich darauf zu achten, dass sich die schriftliche Bevollmächtigung ausdrücklich auf das Einsichtsrecht bezieht. Andererseits kann der Ausbildende den Bevollmächtigten zurückweisen, wenn die Möglichkeit des Missbrauchs besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn geheimhaltungsbedürftige Daten in der Personalakte enthalten sind. Außerdem bestimmt der Ausbildende, wo und unter welchen Umständen die Einsicht in die Personalakte zu erfolgen hat.

Das Einsichtsrecht schließt die Befugnis zur Fertigung von Auszügen oder Kopien ein (§ 6 Abs. 2 Satz 3 TVSöD). Diese Möglichkeit darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, dass der gesamte Inhalt der Personalakten abgeschrieben oder kopiert wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge