Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrags zu einem früheren Zeitpunkt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVSöD kann der Ausbildende Gebrauch machen, er muss es aber nicht.
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