Ab 1.1.2004 gilt nach § 147a SGB III Folgendes:

  • Bislang erstreckte sich die Erstattungspflicht auf die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen und bestand längstens für 24 Monate. Nunmehr besteht die Erstattungspflicht bereits ab Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen und längstens für 32 Monate.
  • Bislang war der Arbeitgeber von der Erstattungspflicht befreit, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Nunmehr tritt die Erstattungspflicht nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist.
  • Die in § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III geregelten Vorbeschäftigungszeiten, die nach dem Alter des Arbeitslosen differenzieren, werden vereinheitlicht. Nunmehr tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitgeber vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist bestimmt wird, weniger als 10 Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
  • In dem Befreiungstatbestand nach § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III, der auf den Anteil der Arbeitnehmer abstellt, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, wird nunmehr auf den Anteil derjenigen Arbeitnehmer abgestellt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Hintergrund der Verschärfung ist die durch die Hartz-Reformen geregelte Kürzung des Arbeitslosengeldes. Es soll verhindert werden, dass Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern noch vor dem Wirksamwerden der Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld beendet werden, um diese noch in den Genuss einer längeren Bezugsdauer gelangen zu lassen. Die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes greift erst ab dem 1.2.2006. Im Gegenzug soll ab 1.1.2006 die Rückerstattungspflicht für das Arbeitslosengeld ersatzlos gestrichen werden.

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