Informationen über diesen Tarifvertrag

ATV-Ärzte/VKA - Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte) vom 8. April 2008

Datum: 19. Oktober 2016

Bemerkung

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 v. 19.10.2016

ATV-Ärzte/VKA - Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte) vom 8. April 2008

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und dem

dem Marburger Bund,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Anwendung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 findet auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen, Anwendung. Bei pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung anstelle von § 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August 2006 3,0 v. H. und ab 1. Juli 2007 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) wird ergänzt um den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

§ 2 Änderung des ATV

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:

    "§ 36a Übergangsregelungen"

  2. § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      (1)

      Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie

      1. das 17. Lebensjahr vollendet haben und
      2. die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.

      Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.

      Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.

      Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

    2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

      (4) "Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen."
  3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 4 werden die Worte "ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten" gestrichen.
    2. Es wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind."

    3. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
  4. § 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

    Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

    1. Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
    2. Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt.
  5. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    (1) Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v. H.
  6. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "67" durch die Zahl "69" ersetzt.
  7. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge" durch die Worte "Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall" ersetzt.
  8. In § 26 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

    "Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt. Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück."

  9. § 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung:

    Neubere...

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