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Zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schließt § 2 Abs. 4 Satz 2 WissZeitVG Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen in der Qualifizierungsphase aus. Die Dauer der Befristung in der Qualifizierungsphase muss vielmehr kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Diese Typisierung der Befristungsarten geht den allgemeinen Möglichkeiten des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge vor.

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