Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrheitswidrige Antwort auf Frage nach Anschlußbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Kündigungsschutzprozeß braucht der Arbeitnehmer auch die ausdrückliche Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Anschlußbeschäftigung nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine unrichtige Antwort (Lüge) des Arbeitnehmers rechtfertigt deshalb weder die Herabsetzung der sodann im Vergleichswege vereinbarten Abfindungssumme wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) noch die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 10 Sa 1545/93.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 123; ZPO § 138 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Hamm (Urteil vom 19.05.1994; Aktenzeichen 16 (10) Sa 1545/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444111

BB 1993, 1810

BB 1993, 1810-1811 (LT1)

BB 1993, 2236

BB 1993, 2236 (L1)

DB 1993, 1881 (L1)

ARST 1994, 111-113 (LT1)

RzK, I 9j Nr 21 (LT1)

EzA § 123 BGB, Nr 38 (LT1)

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