Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Beauftragten der Antragstellerin … am Zugang zum Betrieb, insbesondere zum Betriebsratsbüro im Zusammenhang mit Aufgaben der Antragstellerin aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu hindern.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zum DM 500.000,00 (i.W.: Fünfhunderttausend Deutsche Mark) angedroht.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über ein gewerkschaftliches Zugangsrecht zum Betrieb während eines Arbeitskampfes.

Die Antragsgegnerin ist ein nicht an die Verbandstarifverträge gebundenes Unternehmen der Metallindustrie, die Antragstellerin die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Antragstellerin bestreikt den Betrieb der Antragsgegnerin seit 18. März 1999 zur Durchsetzung eines Anerkenntnistarifvertrages. Die im Tenor genannten Beauftragten der Antragstellerin konnten vor dem Arbeitskampf ohne Mitteilung von Terminen und Gründen den Betrieb aufsuchen. Mit Schreiben vom 17. März 1999 verhängte die Antragsgegnerin ein Hausverbot „für Angestellte der … insbesondere für … und …”. Am Vormittag des 18. März 1999 verweigerte die Antragsgegnerin den Mitgliedern des bei ihr gebildeten Betriebsrats den Zutritt zum Betriebsgelände. Auf Antrag des Betriebsrats gab die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 BVGa 13/99 mit Beschluss vom 19. März 1999 der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die Mitglieder des Betriebsrats am Zugang zum Betrieb zu hindern. In dem gleichzeitig von der Antragsgegnerin gegen fünf Mitglieder der örtlichen Streikleitung eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 Ga 67/99 gab die Kammer mit Beschluss vom 19. März 1999 den dortigen Verfügungsbeklagten auf, es zu unterlassen, Zugang zum Werksgelände für Personen und Fahrzeuge zu behindern und es insbesondere zu unterlassen, persönlich, durch andere Personen, durch Fahrzeuge oder durch Gegenstände die Befahrbarkeit des Zugangs zum Werksgelände für Lkw mit Anhänger und für Personen zu blockieren. Grundlage war die Glaubhaftmachung der Antragsgegnerin, dass es am 18. März 1999 zwischen 6.00 Uhr und 10.42 Uhr zu Blockadehandlungen durch Streikteilnehmer gekommen sei und dass die Beauftragte der Antragstellerin … und der … Kreisvorsitzende … aufgerufen hätten, Menschenketten zu bilden, um Streikbrecher am Betreten des Werksgeländes zu hindern. Mit dem vorliegenden, am 18. März 1999 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt die Antragstellerin ungehinderten Zugang für ihre Beauftragten zum Betriebsgelände.

Mit Schriftsatz vom 22. März 1999 beantragte die Antragsgegnerin eine Vorverlegung des Anhörungstermins von 11.00 Uhr auf 8.30 Uhr. Mit Schriftsatz vom 23. März 1999 erklärte sie, nach Kenntnisnahme von der Antragsschrift werde sie zu dem vorverlegten Termin nicht erscheinen.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht … sei zu Betriebsratssitzungen am 18. und 22. März 1999 geladen gewesen. Sie habe den Betriebsrat insbesondere zur aktuellen betrieblichen Situation hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern während des Arbeitskampfes beraten sollen. Am 18. März 1999 sei zu Beginn des Streiks das Gerücht entstanden, dass sich alle Arbeitwilligen zunächst ausserhalb des Betriebsgeländes sammeln und dann geschlossen auf das Betriebsgelände marschieren sollten. Ziel der Antragstellerin und der Streikenden sei gewesen, das Gespräch mit den Arbeitswilligen zu suchen, den Streikaufruf bekannt zu machen und die bisher noch nicht am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer zur Solidarität aufzurufen. In dieser Situation sei die Idee entstanden, zunächst eine Menschenkette zu bilden, um zu verhindern, dass ein Gespräch gar nicht möglich wird, weil die Nichtstreikteilnehmer sofort geschlossen auf dem Werksgelände verschwinden. Diese Menschenkette sei dann jedoch nicht gebildet worden. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin filme derzeit das Werksgelände und die Streikenden. Es gehe dem Betriebsrat auch darum, eventuelle Beteiligungsrechte im Hinblick auf diese Maßnahme mit der Antragstellerin zu beraten.

Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 18. und 23. März 1999 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. März 1999 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Beauftragten der Verwaltungsstelle Frankfurt am Main, … und … am Zugang zum Betrieb, insbesondere am Zugang zum Betriebsratsbüro zu hindern,

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Verwaltungsstelle Frankfurt am Main der Antragstellerin für nicht parteifähig und behauptet, ihr Personalleiter habe dem Betriebsratsvorsitzenden am Vormittag des 22. März 1999 mitgeteilt. Gewerkschaftssekretären werde Zutritt zum Betrieb gewährt, wenn...

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