Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlung nach Arbeitszeitverkürzung - Berechnung bei Anwendung des sog Sparkassenmodells in der nordrhein- westfälischen Metallindustrie

 

Orientierungssatz

1. Grundlage für die Berechnung der Lohnfortzahlung ist die Zahl der tatsächlich geleisteten und nicht die der bezahlten Arbeitsstunden. Dies führt auch nicht zu rechtlich relevanter Ungleichbehandlung zwischen erkrankten Arbeitnehmern und solchen, die tatsächlich gearbeitet haben. Zwar erhalten die letztgenannten Arbeitnehmer einen geringeren Lohn als diejenigen, die Lohnfortzahlung bekommen. Jedoch wird den Arbeitnehmern, die tatsächlich gearbeitet haben, eine Gutschrift auf ihr Zeitkonto angerechnet und bezahlte Freizeit gewährt, die dem erkrankten Arbeitnehmer anteilig für die Krankheitszeit nicht gewährt wird.

2. Auslegung des § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30.04.1980 idF vom 03.07.1984.

3. Berufung beim LArbG Hamm eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 Sa 1608/89.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.1991; Aktenzeichen 5 AZR 440/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445543

DB 1990, 2529-2530 (T)

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