Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstand bei Reisenden
Orientierungssatz
Bei Reisenden, die von ihrem Wohnsitz aus ein größeres Gebiet betreuen, ist der für die Erbringung der Arbeitsleistung maßgebliche Erfüllungsort und damit Gerichtsstand auch dann, wenn sie nicht täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren, der Wohnsitz. Dies gilt selbst dann, wenn die Abrechnung von Vergütungsansprüchen bzw Berichtspflichten gelegentlich am Betriebssitz des Arbeitgebers vorzunehmen ist.
Normenkette
Fundstellen
NZA 1993, 1055 |
NZA 1993, 1055-1056 (ST1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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