Nicht zulässig ist es, für einen bereits bei Vertragsschluss ersichtlichen ständigen Vertretungsbedarf immer wieder denselben Arbeitnehmer befristet einzustellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auf einer Station eines Krankenhauses mit 20 Mitarbeiterinnen ist ständig mindestens eine Krankenschwester wegen Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen Gründen abwesend. In diesem Fall kann nicht eine Mitarbeiterin als Daueraushilfe in jeweils gesonderten, auf den individuellen Vertretungsfall abgestellten befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.

Hier muss eine ständige Vertreterin unbefristet als "Springerin" eingestellt werden.

Wenn Mitarbeiter regelmäßig "auf Abruf "[2] oder "tageweise im Bedarfsfalle "[3] beschäftigt werden, liegt im Normalfall ein Kettenverhältnis vor. Solche Bedarfs- und Abrufverhältnisse, bei denen meist sogar mündlich eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde – sei es nur durch die Frage "Sind Sie bereit, bei Bedarf bei uns einzuspringen?" –, werden durch die in § 12 TzBfG geregelte Arbeit-auf-Abruf (= flexible Arbeitszeit), ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Das BAG hat Sitz- und Sonderwachen, die nach einer mehrwöchigen Einarbeitung in den Pool der Station aufgenommen wurden, als festes Teilzeitverhältnis eingeordnet (BAG, Urt. v. 19.01.1993, 9 AZR 93/92).

[2] LAG Düsseldorf, DB 1980, 1222.
[3] LAG Düsseldorf, DB 1981, 589.

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